Warum braucht es überhaupt einen Titelschutz? Titel sind ein Beweismittel dafür, dass jemand eine Aus- oder Weiterbildung erfolgreich absolviert hat. Diese Beweiskraft soll dementsprechend geschützt werden: Subsumiert ein Titel zu viele ungleiche Aus- und Weiterbildungen, sagt er kaum etwas aus. Dieser Umstand führt dazu, dass die Bezeichnung «Psychologe» oder «Psychologin» missbraucht wird. Eine Psychotherapie beispielsweise birgt eine grosse Verantwortung, die nur bei einem adäquaten Fähigkeitszeugnis übernommen werden kann. Dementsprechend ist es wichtig, Transparenz auf dem unübersichtlichen Markt psychologischer Dienstleistungen zu schaffen. Das Ziel ist, Patienten und Konsumentinnen in die Lage zu versetzen, zwischen qualifizierten und unqualifizierten psychologischen Angeboten unterscheiden zu können. Bei nicht therapeutischen Psychologen ist der Schutz vielleicht sogar noch wichtiger, da hier nicht zwingend Weiterbildungen erwartet werden. (Stand 15.11.2011)
Wer darf den Titel «Psychologe» oder «Psychologin» tragen? Das Psychologieberufegesetz (PsyG) verankert unter anderem einen Bezeichnungsschutz für Personen, die einen nach Gesetz anerkannten schweizerischen Master-, Lizenziats- oder Diplomabschluss in Psychologie an einer schweizerischen Universität oder Fachhochschule erworben haben. Diese Personen dürfen sich ab dem 1. Januar 2013 «Psychologin» oder «Psychologe» nennen. (Stand 15.11.2011)
Muss ich mein Lizenziat in einen Master umwandeln lassen, um vom gesetzlichen Titelschutz zu profitieren? Um sich gemäss PsyG als «Psychologe» oder «Psychologin» bezeichnen zu dürfen, ist eine Umwandlung des Lizenziats beziehungsweise Diploms in einen Master nicht nötig. Diese Entscheidung ist jeder Person selbst überlassen. Zuständig dafür ist jeweils die Hochschule, die das Lizenziat beziehungsweise Diplom ausgestellt hat. (Stand 15.11.2011)
Ich habe im Ausland studiert und darf mich dort als «Psychologin» bezeichnen. Darf ich das nun in der Schweiz nicht? Der im Ausland erlangte Titel ist nicht massgeblich, sondern, ob die Inhalte der Ausbildung denjenigen eines Masterstudiengangs für Psychologie an einer anerkannten schweizerischen Hochschule entsprechen. Mit dem Inkrafttreten des PsyG wird die für ausländische Abschlüsse zuständige Psychologieberufekommission des Bundes diese Abwägung vornehmen. Eine Anerkennung ist auch dann gegeben, wenn ein Staatsvertrag zur gegenseitigen Anerkennung entsprechender Diplome vorliegt. Bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich Dauer und Inhalt der Ausbildung, können Ausgleichsmassnahmen verlangt werden. (Stand 15.11.2011)
Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich über den Bachelor verfüge? Mit einem Bachelorabschluss in Psychologie dürfen Sie sich gewerblich nicht schriftlich als «Psychologe» oder «Psychologin» bezeichnen. Das Adjektiv «psychologisch» hingegen ist weiterhin frei verwendbar. Auf die Bezeichnung «psychologische Beraterin» beispielsweise hat das PsyG somit keinen Einfluss. Der Bachelortitel in Psychologie ist aber ebenfalls geschützt. Sie dürfen Sich daher «Bachelor of Science in Psychologie» nennen. (Stand 15.11.2011)
Bedeutet das nun, dass ich mit einem Bachelorabschluss auf dem Markt keine Chancen habe? Wichtig ist, den Bezeichnungsschutz von der Frage der Berufszulassung zu unterscheiden. Ein Bachelorabschluss kann für die berufliche Qualifikation von psychologischer Seite her durchaus genügen, zum Beispiel in den Bereichen Arbeits-, Organisations- oder Marktpsychologie. Die/der Betreffende darf sich zwar nicht «Psychologe», aber etwa «psychologische Unternehmensberaterin» nennen. (Stand 15.11.2011)
Ich bin ein ausserordentliches Mitglied der FSP, weil ich Heilpädagogik studiert habe. Darf ich mich nun nicht mehr «Psychologin FSP» nennen? Ausserordentliche Mitglieder der FSP dürfen sich nicht als «Psychologe FSP» beziehungsweise «Psychologin FSP» bezeichnen, unabhängig vom PsyG. Grundsätzlich gilt: Mit einem Hochschulabschluss in einem anderen Fach als der Psychologie ist die Voraussetzung für den Titelschutz gemäss PsyG nicht erfüllt. (Stand 15.11.2011)
Genügt mein Abschluss von der Fachhochschule? Sowohl ein Master als auch ein Diplom in Psychologie der Fachhochschulen Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) und Nordwestschweiz (FHNW) reichen aus. Alle anderen Fachhochschulen sind im Sinne des PsyG nicht anerkannt. Gewisse Abschlüsse können jedoch mit genügend Berufspraxis in ein anerkanntes FH-Diplom umgewandelt werden. Dazu gehören IAP-Abschlüsse aus der Zeit, als das IAP noch nicht in die ZHAW eingegliedert war. (Stand 15.11.2011) Informationen hierzu: www.fhschweiz.ch
Was passiert, wenn ich mich als Psychologe ausgebe, obwohl ich die Voraussetzungen des PsyG nicht erfülle? Die Berufsbezeichnung wird durch den Strafbestand der Titelanmassung geschützt. Das bedeutet, es handelt sich um einen Übertretungstatbestand des Nebenstrafrechts. Die Strafe besteht in einer Busse von höchstens 10’000 Franken. Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone und erfolgt von Amtes wegen, das heisst: Die Straftat wird dann verfolgt, wenn das Amt auf das Vergehen aufmerksam wird, beispielsweise durch eine Anzeige. Unter Strafe gestellt wird die unrechtmässige Verwendung von gesetzlich geschützten Bezeichnungen und Titeln in Geschäftsunterlagen (auch Webseite). Nicht strafbar sind hingegen mündliche Aussagen, auch wenn sie direkt an potenzielle Kunden gerichtet sind. Sich unter Freunden als «Psychologe» oder «Psychologin» zu bezeichnen, ist demnach unproblematisch. (Stand 15.11.2011)
Was hat mir die FSP in Bezug auf den Titelschutz zu bieten? Bis Klientinnen und Konsumenten so weit informiert sein werden, dass hinter der Bezeichnung «Psychologe» beziehungsweise «Psychologin» nur noch ein Masterabschluss oder Gleichwertiges steckt, ist es ein weiter Weg. Bezeichnungen wie «psychologische Beraterin» oder «Bachelor of Science in Psychologie» können die Auseinanderhaltung der Qualität der Dienstleistungen weiterhin verwirren. Der Titelschutz ist zwar wichtig, der Bezeichnungsschutz ist im Gesetz aber trotzdem schwach ausgestaltet. Die Mitgliedschaft bei der FSP berechtigt, den Titel «Psychologe FSP» beziehungsweise «Psychologin FSP» zu tragen, und kann zu einem zusätzlichen Gütesiegel werden. (Stand 15.11.2011)
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