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      Berufsordnung der FSP
 

gültig ab 1. Juni 2002

I.

Einleitung

Die Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen FSP erlässt eine Berufsordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor missbräuchlicher Anwendung der Psychologie (Statuten Art. 4.12). Die von der Delegiertenversammlung eingesetzte Berufsordnungskommission (BOK) ist für die Einhaltung der Berufsordnung besorgt und ahndet Verstösse gegen sie in erster Instanz (Statuten Art. 40).

Die in der vorliegenden Berufsordnung festgelegten Prinzipien spiegeln die verschiedenen Aspekte der Verantwortung, welche die berufliche Anwendung der Psychologie in Forschung, Lehre und Praxis mit sich bringt, besonders dort, wo Menschen - Klientinnen und Klienten, Gruppen, Organisationen, Versuchspersonen, Studierende - davon betroffen sind.

Die Berufsordnung dient der Verhaltensorientierung für die einzelnen Mitglieder, der ethischen Konsensbildung innerhalb der FSP sowie als Grundlage für die Abklärung von Beschwerden.

Mit dem Beitritt zur FSP verpflichtet sich jedes Mitglied zur Einhaltung der Berufsordnung. Die einzelnen Mitglieder, die Gliedverbände und besonders auch Institutionen der Aus-, Weiter- und Fortbildung sind verantwortlich dafür, die Berufsordnung sowohl in ihrer Grundhaltung als auch in ihren einzelnen Bestimmungen bekannt zu machen.

II.
1.

Berufsethische Grundsätze
Verantwortlichkeit

Die FSP-Mitglieder tragen die Verantwortung für ihr berufliches Handeln im Wissen um die möglichen persönlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen.

1.1

Sie verhalten sich so, dass vorhersehbarer und vermeidbarer Schaden verhindert wird.

1.2

Sie treffen die nötigen Massnahmen, um jeden Gebrauch ihrer Dienstleistungen oder Produkte durch Dritte zu verhindern, der gegen die FSP-Berufsordnung verstösst.

1.3

Sie lehnen Aufträge ab, die sie nicht fachgerecht ausführen können oder die den Grundsätzen der FSP-Berufsordnung widersprechen.

1.4

Sie verpflichten sich zur Wahrhaftigkeit.

1.5

FSP-Mitglieder in einem Angestelltenverhältnis, die in einen Loyalitätskonflikt zwischen Verpflichtungen gegenüber Arbeitgeber und Berufsordnung geraten, entscheiden in eigener Verantwortung. Falls ihr Entscheid die Berufsordnung verletzt, orientieren sie die vorgesetzte Stelle und die Berufsordnungskommission.

2.

Berufliche Kompetenz

Verantwortliches berufliches Handeln erfordert persönliche und fachliche Kompetenz. Die FSP-Mitglieder wahren und fördern ihr Wissen und Können. Sie beachten die Grenzen ihrer Kompetenz.

2.1

Die FSP-Mitglieder sichern die Qualität ihres beruflichen Handelns durch kontinuierliche Fortbildung, Supervision und andere geeignete Massnahmen.

2.2

Bei fachübergreifenden Aufgaben ziehen sie entsprechende Fachleute bei.

2.3

Bei Beeinträchtigung ihrer beruflichen Handlungsfähigkeit, etwa durch Krankheit oder Befangenheit, treffen sie die angemessenen Vorkehrungen.

3.

Umgang mit vertraulichen Informationen

Die FSP-Mitglieder verpflichten sich zur Einhaltung des Berufsgeheimnisses und zur aktiven Sicherung der ihnen anvertrauten Informationen.

3.1

Sie behandeln Informationen, die sie während ihrer beruflichen Tätigkeit erhalten, vertraulich.

3.2

Vor einer allfälligen Weitergabe von Informationen holen sie das Einverständnis der betroffenen Personen ein.

3.3

Ohne dieses Einverständnis geben sie Informationen nur weiter, wenn das Gesetz sie ausdrücklich dazu ermächtigt. In diesem Falle informieren sie die betroffenen Personen und teilen ihnen Grund und Inhalt der Information mit. Bei Gerichtsverfahren prüfen sie die Möglichkeit einer Zeugnisverweigerung.

3.4

Sie sorgen dafür, dass alle Dokumente, welche Informationen vertraulicher Art enthalten, vor dem Zugriff Dritter geschützt oder vollständig anonymisiert werden.

3.5

Sie bewahren Akten, die sich auf ihre Klientinnen und Klienten beziehen, während 10 Jahren auf und vernichten sie anschliessend. Anderslautende gesetzliche oder institutionelle Bestimmungen bleiben vorbehalten.

4.

Gestaltung der beruflichen Beziehungen

Die FSP-Mitglieder verpflichten sich, ihre beruflichen Beziehungen respektvoll, klar und ohne Benachteiligung der betroffenen Personen oder Institutionen zu gestalten.

4.1

Sie respektieren die Würde und Integrität der Personen, mit denen sie in beruflicher Beziehung stehen, insbesondere ihr Recht auf Selbstbestimmung und Selbstverantwortung.

4.2

Sie nutzen Schwächen und Abhängigkeitsverhältnisse nicht aus.

4.3

Sie unterlassen alle Verhaltensweisen sexueller Art gegenüber Klientinnen und Klienten. Nach Abschluss einer Psychotherapie oder anderen Behandlung gilt dies für weitere zwei Jahre, während denen keine Therapiesitzungen stattfinden.

4.4

Sie informieren die Auftraggebenden offen und sachlich über die Möglichkeiten und Grenzen ihrer Leistungen. Sie geben den Klientinnen/Klienten Auskunft über ihr Vorgehen und gewähren auf Wunsch Einblick in die Akten. Dabei schützen sie die Interessen von Drittpersonen.

4.5

Werden sie auf Veranlassung von Dritten tätig, weisen sie Klientinnen und Klienten zu Beginn ihrer Tätigkeit darauf hin.

4.6

Sie verpflichten sich, vor jeder Übernahme eines Auftrages klare Honorarvereinbarungen zu treffen.

4.7

Bei der Tarifgestaltung orientieren sie sich an den FSP-Tarifrichtlinien.

5.

Bekanntmachung von Angeboten

Bei der Bekanntmachung ihrer Angebote verpflichten sich die FSP-Mitglieder zu Ehrlichkeit, Sachlichkeit und Verhältnismässigkeit.

5.1

Sie unterlassen unklare, unzutreffende oder irreführende Angaben über ihre Aus-, Weiter- und Fortbildung, Titel oder beruflichen Kompetenzen.

5.2

Sie drängen ihre Leistungen nicht auf und unterlassen unrealistische Versprechungen über Behandlungs-, Beratungs- und Lernerfolge.

6.

Mitverantwortung für die Berufsethik der FSP

Die FSP-Mitglieder verpflichten sich, die ethischen Ziele der FSP, wie sie in den Statuten und in der Berufsordnung formuliert sind, zu unterstützen.

6.1

Die FSP-Mitglieder verpflichten sich, der Berufsordnungskommission in Beschwerdefällen jede einschlägige Auskunft zu erteilen und zur Aufklärung der Sachlage beizutragen. Dabei sind die Grundsätze über den Umgang mit vertraulichen Informationen (Ziff. 3) zu beachten.

Im Zweifelsfall ist die deutsche Version massgebend.

Diese Berufsordnung wurde von der Delegiertenversammlung der FSP am 16. November 1991 genehmigt und revidiert durch die Delegiertenversammlungen der FSP vom 31. März 1995, 14. November 1998 und 1. Juni 2002.

Beschwerden können bei folgender Adresse eingereicht werden:
Berufsordnungskommission der FSP
Choisystrasse 11, 3000 Bern 14

III.
1.

Reglement zur Behandlung von Beschwerden durch die Berufsordnungskommission
Zuständigkeit

Für die Behandlung von Beschwerden gegen Mitglieder der FSP ist die Berufsordnungskommission (nachfolgend 'die Kommission') zuständig.

Die Kommission besteht aus einem/einer Vorsitzenden und vier bis sechs Mitgliedern, wovon eines FSP-Vorstandsmitglied bzw. Vorstandsvertreter/in ist.

Sie achtet auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und der Sprachregionen. Die Wahl der Mitglieder erfolgt durch die Delegiertenversammlung der FSP auf eine Amtsdauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.

Die Kommission ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Sie fällt ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr.

Ist ein Kommissionsmitglied in einer Beschwerdeangelegenheit befangen, tritt es in den Ausstand.

2.

Beschwerdegründe

Mit einer Beschwerde kann geltend gemacht werden, ein Mitglied der FSP habe gegen die Grundsätze der Berufsordnung verstossen.

3.

Beschwerdebefugnis

Beschwerde führen können Personen, welche durch den Verstoss gegen die Berufsordnung in ihren berufsethisch geschützten Interessen, namentlich in ihrer Persönlichkeit, unmittelbar verletzt worden sind.

Bei Verdacht auf schwere oder fortgesetzte Verstösse gegen die Berufsordnung kann der Vorstand FSP oder der Vorstand eines FSP-Gliedverbandes der Kommission die Einleitung eines Beschwerdeverfahrens von Amtes wegen beantragen. Er hat keine Parteistellung.

Beschwerden müssen innert 10 Jahren seit dem Verstoss eingereicht werden.

4.

Beschwerdeschrift

Die Beschwerde ist schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden der Kommission einzureichen. Sie hat die Personalien des beschwerdebeklagten Mitgliedes und eine Beschreibung des gerügten Verstosses gegen die Berufsordnung zu enthalten. Zur Abklärung des Sachverhaltes geeignete Unterlagen und Dokumente sind beizulegen.

5.

Einleitung des Verfahrens, Eintreten

Nach Prüfung der formalen und inhaltlichen Kriterien entscheidet die Kommission, ob sie auf die Beschwerde eintreten kann.

Tritt sie nicht darauf ein, teilt sie der Beschwerdeführerin / dem Beschwerdeführer die Gründe mit.

Tritt sie auf die Beschwerde ein, leitet die oder der Vorsitzende die Beschwerde an ein Kommissionsmitglied weiter und beauftragt es mit der Leitung des Beschwerdeverfahrens.

Das verfahrensleitende Mitglied prüft die Beschwerde auf Vollständigkeit hin und gibt der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer gegebenenfalls Gelegenheit, die Beschwerde schriftlich zu ergänzen.

6.

Persönlichkeitsschutz, Entbindung vom Berufsgeheimnis

Die Persönlichkeitsrechte der am Verfahren Beteiligten und allfälliger Betroffener sind zu wahren. Informationen, die sich auf das Verfahren beziehen, sind von allen Beteiligten vertraulich zu behandeln.

In jedem Beschwerdeverfahren ist sicherzustellen, dass das beschwerdebeklagte Mitglied gegenüber Kommission bzw. Rekurskommission rechtsgültig vom Berufs- oder Amtsgeheimnis entbunden wird.

7.

Stellungnahme

Die Beschwerde wird dem beschwerdebeklagten Mitglied mit der Aufforderung zugestellt, innert 30 Tagen eine Stellungnahme einzureichen.

8.

Weitere Abklärungen

Nach Eingang der Stellungnahme kann die Kommission weitere Abklärungen treffen und bei Bedarf Gutachten einholen.

Sie führt in der Regel mit den Parteien eine Verhandlung durch.

9.

Beschwerdeentscheid

Ergibt das Beschwerdeverfahren, dass kein Verstoss gegen die Berufsordnung vorliegt, oder lässt sich ein solcher Verstoss nicht nachweisen, weist die Kommission die Beschwerde ab.

Bei Verstössen gegen die Berufsordnung kann die Kommission einen Vergleich zwischen den Beteiligten anstreben oder Sanktionen bzw. Massnahmen anordnen.

10.

Sanktionen und Massnahmen

Die Kommission kann folgende in Art. 40 der FSP-Statuten aufgeführten Sanktionen und Massnahmen aussprechen:
a) Verweis
b) Busse bis Fr. 20'000.-
c) zeitlich befristete Suspendierung der Mitgliedschaft
d) Ausschluss

Die Kommission kann die Sanktionen aufschieben. Statt dessen oder zusätzlich zur Sanktion kann sie folgende Massnahmen anordnen:
e) Besuch von Fortbildungskursen und -angeboten
f) Besuch von Supervisionsstunden

Bei schwerwiegenden Verstössen kann die Kommission zudem die zuständige Aufsichtsbehörde informieren.

Bussgelder werden von der FSP für berufsethische Belange verwendet.

Bei der Verhängung der Sanktionen berücksichtigt die Kommission die Schwere des Verstosses und das Verschulden des beschwerdebeklagten Mitgliedes. Wiederholte oder fortgesetzte Verstösse gegen die Berufsordnung wirken sich verschärfend aus. Die Bereitschaft entstandenen Schaden wiedergutzumachen, künftige Verstösse durch geeignete Massnahmen zu vermeiden und Empfehlungen und Auflagen der Kommission zu beachten wirkt sich mildernd aus.

11.

Die Eröffnung des Entscheides

Der Entscheid wird dem beschwerdebeklagten Mitglied und der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer schriftlich begründet zugestellt.

Die Kommission teilt den Vorständen der Gliedverbände, denen das beschwerdebeklagte Mitglied angehört, sowie dem FSP-Vorstand mit, wenn sie die zeitweilige Suspendierung der Mitgliedschaft oder den Ausschluss eines Mitgliedes aus der FSP beschliesst.

Über die Sanktion einer Busse wird der FSP-Vorstand in Kenntnis

12.

Rekurs

Das beschwerdebeklagte Mitglied kann innert 30 Tagen nach Erhalt des Entscheides bei der FSP-Rekurskommission Rekurs erheben. Der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer steht bei Abweisung der Beschwerde dasselbe Rekursrecht zu.

13.

Versiegelung und Archivierung der Beschwerdeakten

Nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens werden die Beschwerdeakten versiegelt. Die Kommission führt ein Verzeichnis der abgeschlossenen Beschwerdeverfahren; es enthält die Namen der beschwerdebeklagten Mitglieder, die Entscheiddaten und einen Vermerk über Abweisung oder Gutheissung der Beschwerden.

Beschwerden, auf die nicht eingetreten worden ist, werden vernichtet.

Während 10 Jahren nach Abschluss des Verfahrens ist die Kommission befugt, versiegelte Akten beizuziehen, wenn gegen ein beschwerdebeklagtes Mitglied erneut ein Beschwerdeverfahren eröffnet wird.

10 Jahre nach Abschluss des Verfahrens werden die Akten dem Bundesarchiv übergeben und die Eintragung aus dem Aktenverzeichnis entfernt. Im Bundesarchiv unterliegt der Zugang zu den Akten einer Sperrfrist von 50 Jahren. Die Akten werden ausschliesslich für historische Forschungszwecke freigegeben.

Die Verantwortung für die Versiegelung und Archivierung der Beschwerdeakten liegt bei der oder dem Vorsitzenden der Kommission.

14.

Schweigepflicht der Kommissionsmitglieder

Kommissionsmitglieder sind während und nach ihrer Amtszeit an die berufliche Schweigepflicht gebunden.

15.

Tätigkeitsbericht

Die Kommission erstattet der Delegiertenversammlung jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. Dabei sind die Persönlichkeitsrechte aller an den Beschwerdeverfahren Beteiligten strikte zu wahren.

Im Zweifelsfall ist die deutsche Version massgebend.

Dieses Reglement wurde von der Delegiertenversammlung der FSP am 16. November 1991 genehmigt sowie revidiert durch die Delegiertenversammlungen der FSP vom 31. März 1995, 14. November 1998 und 1. Juni 2002.

Ethical Standards of Psychologists and Code of Conduct of the Federation of Swiss Psychologists
(PDF document, english)