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      Fortbildungsrichtlinien der FSP
 

1.

Einleitung

Die Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen FSP defi niert in der Berufsordnung die Verantwortlichkeiten und Verhaltensprinzipien für FSP-Mitglieder zum Schutz der Öffentlichkeit vor missbräuchlicher Anwendung der Psychologie (Statuten Art. 4.12). Basierend auf dem «Kompetenzprofil von Psychologinnen und Psychologen» wird in der Berufsordnung unter anderem festgelegt, wie FSP-Mitglieder die Verantwortung für ihr berufliches Handeln - im Wissen um die möglichen persönlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen auf Betroffene und Beteiligte - tragen können (Berufsordnung, Teil II, Art. 1). Gemäss den berufsethischen Grundsätzen (Berufsordnung, Teil II, Art. 2.1) verpflichten sich FSP-Mitglieder, sich kontinuierlich fortzubilden; dadurch wird eine wichtige Voraussetzung geschaffen, damit diese Grundsätze in ihrer Gesamtheit umgesetzt werden.

Unter «Fortbildung» wird generell die kontinuierliche Erhaltung und Weiterentwicklung der beruflichen Qualifikationen verstanden, dies in Abgrenzung zur «Weiterbildung», welche die mehrjährige praxisbezogene Spezialisierung mit Erlangung eines FSP-Fachtitels in der Zeit nach dem universitären Hauptfachstudium in Psychologie bezeichnet.

2.

Ziel und Zweck

Die Fortbildung bezweckt

  • einen hohen Standard der von FSP-Mitgliedern erbrachten Dienstleistungen und ist damit Bestandteil der Qualitätssicherung und -entwicklung dieser Leistungen,
  • die Förderung der beruflichen Kompetenz von PsychologInnen in ihrem Arbeitsgebiet, in deren Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen und im Auftreten in der Öffentlichkeit.

PsychologInnen befähigen sich durch laufende Fortbildung während der gesamten Zeit ihrer Berufsausübung, stetig kompetente PartnerInnen für Lösungen von Problemen von Einzelnen, Gruppen, Organisationen und der Gesellschaft zu sein, indem sie fundiertes psychologisches Wissen und Können in ihrer beruflichen Tätigkeit umfassend anwenden.

Die Fortbildung dient im Einzelnen dazu,

  • die in der Aus- und Weiterbildung erworbenen psychologischen Fachkompetenzen in der Praxis anzuwenden und weiter zu entwickeln,
  • die Fortschritte des eigenen Fachgebietes in Theorie, Forschung und Praxis nachzuvollziehen und in die eigene berufliche Tätigkeit zu integrieren,
  • spezialisierte Anwendungen im Sinne von Zusatzqualifikationen zu erlernen (vgl. Richtlinien für die FSP-Anerkennung von Zusatzqualifikationen),
  • sich theoretisches und praktisches Wissen und Können aus psychologischen und nicht-psychologischen Nachbardisziplinen anzueignen und neue Entwicklungen zu erkennen, soweit sie für die beruflichen Aufgaben sowie die Weiterentwicklung als Psychologin und Psychologe relevant sind,
  • praxisbezogene Arbeitstechniken, Methoden und Verfahren zu erlernen, welche die berufliche Tätigkeit unterstützen und bisher nicht Bestandteil der psychologischen Aus- und Weiterbildung gewesen sind.

3.

Art und Formen der Fortbildung

FSP-Mitglieder sichern die Qualität ihres beruflichen Handelns durch kontinuierliche Fortbildung, Supervision und andere geeignete Massnahmen (Berufsordnung, Teil II, Art. 2.1). Der notwendige Handlungsbedarf wird von den FSP-Mitgliedern eigenverantwortlich bestimmt und realisiert. Dies erfolgt in einem stetigen Prozess, in dem das eigene Wissen und Können periodisch überprüft wird und Ziele gesetzt werden, die durch geeignete Massnahmen zu erreichen sind.

Formen der Fortbildung sind:

  • Schulungen, Kurse, Trainings, Seminare, Kongresse, Kolloquien, Workshops usw., die in Form von organisationsinternen und -externen Veranstaltungen zur beruflichen Fort- und Weiterbildung durchgeführt und besucht werden
  • Supervision und Intervision, die dem Zweck der beruflichen Fortbildung dienen
  • Studium von Fachliteratur sowie Fortbildung mittels audiovisuellen oder anderen Lernmitteln
  • Mitarbeit als Psychologin und Psychologe in Forschungs-, Organisations-, Qualitätsentwicklungs-, Aus-, Weiter-, Fortbildungsprojekten usw., die neben der eigentlichen beruflichen Haupttätigkeit erfolgt und gleichzeitig zur Weiterentwicklung der eigenen Kompetenz als Psychologin und Psychologe führt
  • Mitarbeit als Psychologin und Psychologe in Berufsverbänden und Kommissionen

4.

Umfang und Inhalt der Fortbildung

Umfang und Inhalt der Fortbildung richten sich nach den Erfordernissen der Fach- und Tätigkeitsgebiete und der angestrebten beruflichen Weiterentwicklung.

Der erforderliche Umfang der Fortbildung beträgt 240 Stunden im Zeitraum von jeweils drei Jahren. Dabei sind mindestens drei der unter Art. 3 beschriebenen fünf Formen angemessen zu berücksichtigen. Fachverbände können ergänzende Weisungen und Empfehlungen definieren, welche gewährleisten, dass die geltenden FSP-Richtlinien minimal eingehalten werden - dies gilt insbesondere für Praxisfelder mit FSP-anerkannten Fachtiteln.

Für PsychologInnen mit einer beruflichen Tätigkeit von 60% und weniger gilt ein minimaler Umfang von 120 Stunden Fortbildung während drei Jahren, wobei mindestens zwei der unter Art. 3 beschriebenen fünf Formen zu berücksichtigen sind.

Während der Zeit der postgradualen Weiterbildung, die mit einem FSP-anerkannten Fachtitel abgeschlossen wird, ist keine zusätzliche Fortbildung erforderlich.

5.

Dokumentation und Überprüfung der Fortbildung

Die FSP-Mitglieder dokumentieren ihre Fortbildung, sodass der jährliche Umfang und Inhalt jederzeit nachgewiesen werden können. Die FSP überprüft die Erfüllung der Fortbildung basierend auf Zufallsstichproben und den entsprechenden Dokumentationen. Dazu kann die FSP von einzelnen Mitgliedern die notwendigen detaillierten Unterlagen und Belege anfordern.

6.

Nichteinhaltung der Fortbildungsanforderungen

Gegenüber Mitgliedern, die ihre Fortbildungspflicht nicht erfüllen, kann die FSP bei wiederholten und schweren Verstössen, Massnahmen und Sanktionen bestimmen. Kommt ein FSP-Mitglied den Anforderungen nach Fortbildung wiederholt nicht nach, prüft der FSP-Vorstand ein Beschwerdeverfahren bei der Berufsordnungskommission.

Im Zweifelsfall ist die deutsche Version massgebend.

Von der Delegiertenversammlung verabschiedet am 15. November 2002 und in Kraft gesetzt per 1. Januar 2003.