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      Reglement für Beitragsreduktionen zu Gunsten der FSP-Mitglieder
 

In begründeten Fällen können FSP-Mitglieder eine Beitragsreduktion von maximal 50% beantragen.

Reduktionen können gesamthaft höchstens für 3 Jahre gewährt werden. Im Fall einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit bzw. Einstellung der Erwerbstätigkeit in Folge Invalidität, Krankheit oder Pensionierung, kann die Reduktion länger gewährt werden.

Eine Reduktion des Mitgliederbeitrages kann gewährt werden, wenn die zwei folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. Das Brutto-Familieneinkommen im Vorjahr folgende Beträge nicht übersteigt:
    1. Als Einzelperson CHF 52'000.–
    2. Für Familien mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern oder Kindern in Ausbildung bis maximal 25 Jahre: CHF 78'000.–
    3. Für Familien ohne unterstützungsberechtigte Kinder: CHF 65'000.–
  2. Einer der folgenden Reduktionsgründe vorliegt:
    1. (Teil-)Arbeitslosigkeit.
    2. Eingeschränkte Arbeitsmöglichkeit infolge Schwangerschaft oder Betreuungspflicht von minderjährigen Kindern.
    3. Besuch einer integralen Weiterbildung, die zu einem FSP-Fachtitel führt.
    4. Universitäres Nachdiplomstudium oder Dissertation im Fachbereich Psychologie.
    5. Bescheinigtes Praktikum.
    6. Arbeitsunfähigkeit in Folge von Krankheit oder Invalidität.
    7. Empfang von Sozialhilfe.
    8. Einstieg in die selbständige Erwerbstätigkeit als Psychologe/Psychologin (während den ersten 3 Jahren) bei maximaler 50% Anstellung.

Die Reduktionsgründe müssen im Vorjahr bestanden haben, damit das Mitglied im laufenden Jahr von einer Reduktion des Mitgliederbeitrages profitieren kann.

Die oben genannten Maximalbeträge werden von der Geschäftsstelle laufend der Teuerung angepasst (gemäss Landesindex). Der jeweilige Maximalbetrag wird im Mitgliederbereich der FSP-Homepage publiziert.

Dem Reduktionsgesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:

  1. relevante Auszüge aus der Steuererklärung des Vorjahres (namentlich Brutto-Einkommen; Unterhaltspflicht).
  2. sowie je nach Reduktionsgrund:
    1. Bestätigung der Arbeitslosenkasse oder des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV)
    2. Keine weiteren Beilagen
    3. Einschreibe-Bestätigung der Uni oder des Weiterbildungsinstituts
    4. Einschreibe-Bestätigung der Uni oder des Weiterbildungsinstituts
    5. Praktikumsbescheinigung (z. B. Arbeitsvertrag)
    6. Ärztliches Attest, Invalidenversicherungs-Ausweis oder Bestätigung der Kranken Taggeldversicherung
    7. Bestätigung vom Sozialamt
    8. Praxisbewilligung oder Handelsregisterauszug.

Die erforderlichen Belege sind dem Gesuch schriftlich und unaufgefordert beizulegen.

Universitätsabgängern/Universitätsabgängerinnen, die der FSP spätestens ein Jahr nach der Erlangung des Masterdiploms beitreten, bezahlen in den ersten zwei Jahren die Hälfte des Mitgliederbeitrags. Sie brauchen kein Gesuch einzureichen.

Rentnern/Rentnerinnen wird unabhängig vom jährlichen Bruttoeinkommen eine 50%ige Reduktion gewährt. RentnerInnen haben ihrem Gesuch keine weiteren Unterlagen beizulegen. Als RentnerInnen gelten: Mitglieder ab dem 60. Altersjahr, die ihre berufliche Tätigkeit aufgegeben haben. Ab dem ordentlichen Rentenalter (Frauen 64 / Männer 65) kann in jedem Fall eine Reduktion gewährt werden.

Reduktionsgesuche sind spätestens bis am 31. Juli (für Neumitglieder bis spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum) schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen.

Liegen keine Reduktionsgründe vor, können Mitgliederbeiträge in begründeten Fällen maximal während 12 Monaten gestundet werden. Der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin entscheidet über die Stundungs- und Beitragsreduktionsgesuche.

Gegen Entscheide in Sachen Beitragsreduktion oder –Stundung kann kein Rekurs eingelegt werden.


Vom Vorstand genehmigt am 12.12.2008.