| gültig ab 10.05.1996 |
| 1. | Zuständigkeit |
| 1.1. | Zur Behandlung von Rekursen gegen Entscheide sämtlicher Kommissionen oder des Vorstandes ist die Rekurskommission zuständig. |
| 1.2. | Die Rekurskommission setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen, vier Mitglieder werden von der Delegiertenversammlung gewählt, ein weiteres Mitglied wird vom Vorstand delegiert. |
| | Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. |
| 1.3. | Die Kommission fällt ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr; Stimmenthaltung ist ausgeschlossen. Ist ein Mitglied der Kommission in einer Rekursangelegenheit befangen, tritt es bei der Behandlung des entsprechenden Geschäftes in den Ausstand. |
| 2. | Rekursgründe |
| | Rekurse sind möglich gegen Entscheide der FSP-Kommissionen und des FSP-Vorstandes, welche die Rechte und Pflichten von FSP-Mitgliedern persönlich betreffen (Ausnahmen vgl. Ziffer 3.2). |
| 3. | Rekursbefugnis |
| 3.1. | Rekurse können von betroffenen FSP-Mitgliedern, -Kommissionen, -Verbänden und dem FSP-Vorstand eingereicht werden. |
| 3.2. | Betroffene Nichtmitglieder können gegen Entscheide der Berufsordnungskommission (BOK) oder zusammen mit einem Gliedverband gegen Entscheide der Aufnahmekommission (AUK) einreichen. |
| 4. | Rekursschrift |
| | Der Rekurs ist längstens innert 30 Tagen nach Mitteilung des beklagten Entscheids zulässig. |
| | Der Rekurs ist schriftlich bei der FSP-Geschäftsstelle zuhanden der Rekurskommission einzureichen. Er muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. |
| 5. | Verfahrensablauf |
| 5.1. | Mit der Einreichung des Rekurses ist die Rekursgebühr zu entrichten (vgl. Ziffer 8). |
| 5.2. | Die FSP-Geschäftsstelle leitet den Rekurs mit den Unterlagen des Gremiums, welche den Entscheid fällte, gegen welchen Rekurs eingelegt wird, an alle Mitglieder der Rekurskommission weiter. |
| 5.3. | Die Rekurskommission entscheidet, ob sie auf den Rekurs eintreten soll oder nicht. Bei Eintreten auf den Rekurs bearbeiten ihn alle Mitglieder der Kommission. |
| 5.4. | Die RK führt beim Organ, welches den angefochtenen Entscheid getroffen hat, eine Vernehmlassung durch. Das Organ kann auf eine Stellungnahme verzichten. |
| 5.5. | Die Rekurskommission kann weitere sachdienliche Abklärungen treffen, insbesondere die Stellungnahme von FSP-Gliedverbänden, denen das rekursführende Mitglied angehört, einholen. |
| 6. | Persönlichkeitsschutz |
| | Die Persönlichkeitsrechte der am Rekurs Beteiligten und allfälliger Betroffener sind zu wahren. Personendaten und Angaben, die Rückschlüsse auf bestimmte Personen gestatten, dürfen ausserhalb der notwendigen Abklärungen nicht bekannt gegeben werden. |
| 7. | Rekursentscheid |
| 7.1. | Ist die Rekurskommission zur Behandlung des Rekurses nicht zuständig, tritt sie darauf nicht ein. Sie tritt ferner nicht ein auf Rekurse, die keinen Antrag und keine Begründung enthalten. |
| 7.2. | Der Entscheid wird den Parteien schriftlich begründet zugestellt. |
| 7.3. | Die RK entscheidet als letzte Instanz. |
| 8. | Kosten |
| | Bei Abweisung des Rekurses ist eine Gebühr zu entrichten. Der Betrag wird vom Vorstand festgelegt. |
| | Bei Gutheissung des Rekurses wird keine Gebühr erhoben. |
| | Bei teilweiser Gutheissung wird die Rekursgebühr anteilmässig zurückerstattet. Die RK bestimmt den Betrag. |
| | Bei vollumfänglicher Abweisung des Rekurses verfällt die Rückerstattung. |
| 9. | Schweigepflicht |
| | Die Mitglieder der Rekurskommission haben über sämtliche Wahrnehmungen bei der Ausübung ihres Amtes Stillschweigen zu bewahren. |
| 10. | Archivierung der Rekursakten |
| | Nach Abschluss des Rekursverfahrens werden die Rekursakten bei der FSP-Geschäftsstelle archiviert. |
| 11. | Tätigkeitsbericht |
| | Die RK erstattet der Delegiertenversammlung jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. Dabei sind die Persönlichkeitsrechte aller an den Rekursen Beteiligten strikte zu wahren. |
| Verabschiedet von der FSP-Delegiertenversammlung am 10. Mai 1996. Revidiert an der FSP-Delegiertenversammlung 1. Juni 2002 |