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      Reglement der Rekurskommission FSP
 

Die Rekurskommission

Die Rekurskommission behandelt letztinstanzlich Rekurse gegen Entscheide von FSP-Vorstand, FSP-Kommission sowie Vorprüfungskommission der FSP-Gliedverbände. Bevor auf einen Rekurs eingetreten werden kann, ist eine Rekursgebühr von CHF 700.00 zu entrichten. Rekursberechtigt sind FSP-Mitglieder, -kommissionen und –Gliedverbände sowie Nicht-Mitglieder im Rahmen eines Verfahrens bei der BOK oder zusammen mit dem Gliedverband bei einem ablehnenden Entscheid der AUK.

gültig ab 10.05.1996

1.

Zuständigkeit

1.1.

Zur Behandlung von Rekursen gegen Entscheide sämtlicher Kommissionen oder des Vorstandes ist die Rekurskommission zuständig.

1.2.

Die Rekurskommission setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen, vier Mitglieder werden von der Delegiertenversammlung gewählt, ein weiteres Mitglied wird vom Vorstand delegiert.

Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

1.3.

Die Kommission fällt ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr; Stimmenthaltung ist ausgeschlossen. Ist ein Mitglied der Kommission in einer Rekursangelegenheit befangen, tritt es bei der Behandlung des entsprechenden Geschäftes in den Ausstand.

2.

Rekursgründe

Rekurse sind möglich gegen Entscheide der FSP-Kommissionen und des FSP-Vorstandes, welche die Rechte und Pflichten von FSP-Mitgliedern persönlich betreffen (Ausnahmen vgl. Ziffer 3.2).

3.

Rekursbefugnis

3.1.

Rekurse können von betroffenen FSP-Mitgliedern, -Kommissionen, -Verbänden und dem FSP-Vorstand eingereicht werden.

3.2.

Betroffene Nichtmitglieder können gegen Entscheide der Berufsordnungskommission (BOK) oder zusammen mit einem Gliedverband gegen Entscheide der Aufnahmekommission (AUK) einreichen.

4.

Rekursschrift

Der Rekurs ist längstens innert 30 Tagen nach Mitteilung des beklagten Entscheids zulässig.

Der Rekurs ist schriftlich bei der FSP-Geschäftsstelle zuhanden der Rekurskommission einzureichen. Er muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.

5.

Verfahrensablauf

5.1.

Mit der Einreichung des Rekurses ist die Rekursgebühr zu entrichten (vgl. Ziffer 8).

5.2.

Die FSP-Geschäftsstelle leitet den Rekurs mit den Unterlagen des Gremiums, welche den Entscheid fällte, gegen welchen Rekurs eingelegt wird, an alle Mitglieder der Rekurskommission weiter.

5.3.

Die Rekurskommission entscheidet, ob sie auf den Rekurs eintreten soll oder nicht. Bei Eintreten auf den Rekurs bearbeiten ihn alle Mitglieder der Kommission.

5.4.

Die RK führt beim Organ, welches den angefochtenen Entscheid getroffen hat, eine Vernehmlassung durch. Das Organ kann auf eine Stellungnahme verzichten.

5.5.

Die Rekurskommission kann weitere sachdienliche Abklärungen treffen, insbesondere die Stellungnahme von FSP-Gliedverbänden, denen das rekursführende Mitglied angehört, einholen.

6.

Persönlichkeitsschutz

Die Persönlichkeitsrechte der am Rekurs Beteiligten und allfälliger Betroffener sind zu wahren. Personendaten und Angaben, die Rückschlüsse auf bestimmte Personen gestatten, dürfen ausserhalb der notwendigen Abklärungen nicht bekannt gegeben werden.

7.

Rekursentscheid

7.1.

Ist die Rekurskommission zur Behandlung des Rekurses nicht zuständig, tritt sie darauf nicht ein. Sie tritt ferner nicht ein auf Rekurse, die keinen Antrag und keine Begründung enthalten.

7.2.

Der Entscheid wird den Parteien schriftlich begründet zugestellt.

7.3.

Die RK entscheidet als letzte Instanz.

8.

Kosten

Bei Abweisung des Rekurses ist eine Gebühr zu entrichten. Der Betrag wird vom Vorstand festgelegt.

Bei Gutheissung des Rekurses wird keine Gebühr erhoben.

Bei teilweiser Gutheissung wird die Rekursgebühr anteilmässig zurückerstattet. Die RK bestimmt den Betrag.

Bei vollumfänglicher Abweisung des Rekurses verfällt die Rückerstattung.

9.

Schweigepflicht

Die Mitglieder der Rekurskommission haben über sämtliche Wahrnehmungen bei der Ausübung ihres Amtes Stillschweigen zu bewahren.

10.

Archivierung der Rekursakten

Nach Abschluss des Rekursverfahrens werden die Rekursakten bei der FSP-Geschäftsstelle archiviert.

11.

Tätigkeitsbericht

Die RK erstattet der Delegiertenversammlung jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. Dabei sind die Persönlichkeitsrechte aller an den Rekursen Beteiligten strikte zu wahren.

Verabschiedet von der FSP-Delegiertenversammlung am 10. Mai 1996.
Revidiert an der FSP-Delegiertenversammlung 1. Juni 2002