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      Richtlinien über die FSP-Anerkennung postgradualer Weiterbildungs-Curricula
 

gültig ab 01.01.2001

1.

Zweck der Richtlinien

Die Förderung und Koordination qualitativ hochstehender Weiterbildungsgänge in der postgradualen Weiterbildung sind zentrale Anliegen der FSP.

Die hier vorgelegten Richtlinien erfüllen den Zweck, Kriterien für die postgradualen Weiterbildungsgänge festzulegen, die von Fach- und Kantonalverbänden, privaten Ausbildungsinstitutionen oder Universitäten organisiert und durchgeführt werden. Die inhaltlichen und formalen Kriterien für einzelne postgraduale Weiterbildungen können zusätzlich spezifiziert werden (vgl. Richtlinien über die Verleihung von Fachtiteln FSP und Anhang B mit Zusatzbestimmungen über psychotherapeutische Weiterbildungen und Fachtitel).

Postgraduale Curricula, die den hier vorliegenden Kriterien genügen und von der FSP anerkannt sind, führen für erfolgreiche Absolventen der Weiterbildungsprogramme zu einem von der FSP vergebenen Fachtitelzertifikat. Zuständig für die Vergabe ist die Fachtitel- und Zertifikatskommission FSP.

2.

Begriffe

In diesen Richtlinien bedeuten:

a) Weiterbildung:

praxisbezogene, berufsqualifizierende Spezialisierung nach dem Abschluss des Psychologiestudiums an einer Universität.

b) Fortbildung:

die Erhaltung der spezifischen Berufsqualifikation, Mitvollzug der wissenschaftlichen Entwicklung des Fachgebietes (formation permanente).

c) Curriculum:

von Organisatoren gemäss den FSP-Weiterbildungskriterien aufgestellter Weiterbildungsgang mit detaillierten Lernzielen, die zum Erwerb eines Fachtitels der FSP führen.

d) Modul:

lernzielbezogener Teil eines Weiterbildungsganges.

e) Organisator:

Fachverband, Universität, private Institution, der/die ein Curriculum konzipiert.

f) Anbieter:

Fachverband, Universität oder private Institution, der/die einen ganzen Weiterbildungsgang oder Teile davon (Module) anbietet.

3.

Ziele, Inhalte und Formen der Weiterbildungen

Ziele, Inhalte und Formen der postgradualen Weiterbildung sind vor Durchführungsbeginn transparent zu machen.

Die abgeschlossene postgraduale Weiterbildung qualifiziert zur eigenverantwortlichen Praxis im entsprechenden psychologischen Fachgebiet.

Die postgraduale Weiterbildung schliesst unmittelbar oder zeitlich verzögert an das Universitätsstudium in Psychologie an. Die weiterbildungsspezifischen Lernziele sind in den Curricula der einzelnen postgradualen Weiterbildungsgänge formuliert.

Den grösseren Teil der Inhalte einer postgradualen Weiterbildung sollen berufs- und tätigkeitsspezifische Aspekte ausmachen. Gleichzeitig muss der Bezug zu den aktuellen, relevanten wissenschaftlichen Erkenntnissen dauernd gewährleistet sein.

Eine praktische Tätigkeit im jeweiligen Praxisfeld ist während der Weiterbildung erforderlich.

Die postgraduale Weiterbildung kann als ganzes Programm oder in Form von einzelnen lernzielbezogenen Modulen angeboten und absolviert werden.

4.

Durchführung der Weiterbildungen

Die Planung und Durchführung von postgradualen Weiterbildungen obliegt den in der FSP organisierten Verbänden, den privaten Ausbildungsinstituten und den Universitätsinstituten. Die Organisatoren von Weiterbildungsgängen sind verantwortlich für die lernzielbezogene Durchführung und Evaluation der Weiterbildungsgänge.

5.

Dauer der Weiterbildungen

Postgraduale Weiterbildungen umfassen je nach Fachgebiet in der Regel 750 bis 1200 Stunden und dauern in der Regel drei bis vier Jahre. Die zeitlichen Modalitäten regelt der verantwortliche Organisator; sie werden als Bestandteil des Curriculums von der FSP genehmigt.

6.

Mindestanforderungen an AusbilderInnen und SupervisorInnen

AusbilderInnen und SupervisorInnen erfüllen die folgenden Mindestanforderungen:

Grundausbildung

  • Akademischer Abschluss im Fachgebiet der Weiterbildungstätigkeit ist Voraussetzung.

Weiterbildung

  • Abgeschlossene postgraduale Weiterbildung im Fachgebiet der Weiterbildungstätigkeit.

Weitere Anforderungen regelt die Weiter- und Fortbildungskommission FSP.

Es können auch AusbilderInnen und SupervisorInnen mit äquivalenten ausländischen Aus- und Weiterbildungen eingesetzt werden.

Gibt es in einem Bereich zu wenig AusbilderInnen bzw. SupervisorInnen, die diese Kriterien erfüllen, kann der Organisator mit dem Einverständnis der FSP befristet andere Fachkräfte zulassen.

7.

Kosten der Weiterbildungen

Die Kosten sind vor Beginn der Weiterbildung für alle Teile des Weiterbildungsganges transparent zu machen.

8.

Evaluation des individuellen Weiterbildungserfolges

Inhalt und Prozedere der Abschlussqualifikation sind vor Beginn der Weiterbildung transparent zu machen und obliegen dem Organisator. Die Beurteilung wird dokumentiert. Die AbsolventInnen haben das Recht auf Einsichtnahme in die Unterlagen.

Mit der nachgewiesenen Abschlussqualifikation erhalten AbsolventInnen auf Antrag bei der FSP ein Zertifikat als Fachpsychologin FSP im entsprechenden Fachgebiet, sofern sie ordentliche FSP-Mitglieder sind. Die Verleihung des Fachtitels wird durch entsprechende Richtlinien und Ausführungsbestimmungen geregelt.

9.

Die Weiter- und Fortbildungskommission

Die Weiter- und Fortbildungskommission (WFBK) wird von der Delegiertenversammlung (DV) gewählt. Sie ist als beratendes Organ des Vorstandes für die Anerkennung und Qualitätsentwicklung der postgradualen Weiterbildungs-Curricula und Fortbildungen zuständig. Sie setzt sich aus drei bis sechs VertreterInnen und einem/einer VorstandsvertreterIn zusammen.

Bei Bedarf können ExpertInnen aus einzelnen Fachbereichen als Ad-hoc-Mitglieder beigezogen werden.

10.

Aufgaben der Weiter- und Fortbildungskommission

Die WFBK überprüft neue und neu konzipierte postgraduale Curricula gemäss den oben genannten Kriterien und stellt dem FSP-Vorstand zu Handen der DV Antrag auf Genehmigung.

Sie überwacht die Einhaltung der Mindestanforderungen für FSP-anerkannte Weiterbildungs-Curricula und schlägt notwendige Anpassungen vor.

Sie verlangt von den Organisatoren eines Curriculums eine Evaluation der Qualität der Weiterbildung.

Sie führt die Liste

  • der anerkannten Curricula,
  • der in den anerkannten Curricula tätigen AusbilderInnen und SupervisorInnen und
  • der anerkannten Fachtitel FSP.

Sie überprüft die Standards der Fortbildungen für FSP-Mitglieder mit einem Fachtitel, die unter dem Label «FSP plus» von der FSP und anderen Anbietern durchgeführt werden.

Sie unterstützt die Kooperation zwischen den Anbietern von Weiter- oder Fortbildungen.

11.

Meldepflicht von Änderungen im Curriculum

Der FSP sind unaufgefordert und laufend alle Veränderungen der für die Anerkennung des Curriculums massgeblichen und tatsächlichen Verhältnisse mitzuteilen. Dies betrifft insbesondere Änderungen der Konzeption, der Trägerschaft, des Umfangs (Dauer) und des Inhalts der Weiterbildung. Im Falle einer Änderung der für die Anerkennung massgeblichen Verhältnisse behält sich die FSP eine Überprüfung der Anerkennung vor. Die Anerkennung ist insbesondere zu widerrufen, wenn die Weiterbildung die Qualitätsanforderungen der FSP nicht mehr erfüllt.

12.

Rekurs

Gegen den Entscheid der WFBK bzw. der DV betreffend An- bzw. Aberkennung kann der Anbieter bei der FSP-Rekurskommission gemäss Rekursreglement einen Rekurs einreichen. Der Organisator ist verpflichtet, der Rekurskommission Einsicht in alle für den Fall relevanten Unterlagen zu gewähren.

Vorbehalten bleiben andere Bestimmungen auf Bundesebene.

Von der Delegiertenversammlung verabschiedet und in Kraft gesetzt am 18. November 1995.

Von der Delegiertenversammlung revidiert am 10. Mai 1996, am 15. Mai 1998, am 14. November 1998 und am 18. November 2000.

Bern, 11. Dezember 2000