| gültig ab 01.01.2001 | | 1. | Anforderungen für einen Fachtitel FSP AbsolventInnen einer postgradualen Weiterbildung, die einen Fachtitel (FSP-Zertifikat) beantragen, müssen ordentliche Mitglieder der FSP sein. Das Antragsprozedere definiert der Vorstand. Für die Vorprüfung der Anträge von AbsolventInnen FSP-anerkannter Weiterbildungen sind die Organisatoren, für die Prüfung und Verleihung der Fachtitel ist die Fachtitel- und Zertifikatskommission (FZK) zuständig. Ordentliche FSP-Mitglieder, die eine nicht FSP-anerkannte Weiterbildung in Psychotherapie gemäss Anhang B, Zusatzbestimmungen über psychotherapeutische Weiterbildungen und Fachtitel absolviert haben, reichen den Fachtitelantrag direkt bei der FZK ein. | | 2. | Die Fachtitel- und Zertifikatskommission der FSP Die FZK wird von der Delegiertenversammlung (DV) gewählt. Sie ist als beratendes Organ des Vorstandes für die Vergabe der Fachtitel FSP zuständig. Sie setzt sich aus drei bis sechs VertreterInnen und einem/einer VorstandsvertreterIn zusammen. Bei Bedarf können ExpertInnen aus einzelnen Fachbereichen als Ad-hoc-Mitglieder beigezogen werden. | | 3. | Aufgaben der Fachtitel- und Zertifikatskommission Die Fachtitel- und Zertifikatskommission - prüft die Fachtitelanträge,
- stellt die Zertifikate für die FachpsychologInnen FSP aus,
- führt Listen der anerkannten FachpsychologInnen,
- führt Listen psychotherapeutischer Weiterbildungen, die nicht als FSP-anerkannte Weiterbildungs-Curricula gelten,
- prüft Anträge von FSP-Mitgliedern in psychotherapeutischer Weiterbildung, die gemäss den «Zusatzbestimmungen über psychotherapeutische Weiterbildungen und Fachtitel» als LeistungserbringerInnen zu Lasten von Versicherern im Angestelltenverhältnis zuzulassen sind und führt eine entsprechende Liste.*
| | 4. | Übergangsbestimmungen Für FSP-anerkannte Weiterbildungen, die vor bzw. max. vier Jahre nach der Anerkennung des jeweiligen Curriculums begonnen bzw. abgeschlossen wurden, gelten die Übergangsbestimmungen in Anhang A. | | 5. | Äquivalenzkriterien Die Anbieter FSP-anerkannter Weiterbildungs-Curricula sind auch nach Ablauf der Übergangsbestimmungen verpflichtet, Anträge von FSP-Mitgliedern auf einen entsprechenden Fachtitel zu prüfen, wenn diese eine äquivalente Weiterbildung oder einzelne als äquivalent gutgeheissene Module im Ausland abgeschlossen haben. | | 6. | Rekurs Gegen den erstinstanzlichen negativen Entscheid eines Organisators oder den Entscheid der FZK über den Antrag auf einen Fachtitel FSP kann der/die AbsolventIn bei der FSP-Rekurskommission gemäss Rekursreglement einen Rekurs einreichen. Der Organisator bzw. die FZK ist verpflichtet, der Rekurskommission Einsicht in alle für den Fall relevanten Unterlagen zu gewähren. | | 7. | FSP-Berufsordnung und Fortbildung FachpsychologInnen FSP sind wie alle FSP-Mitglieder verpflichtet, sich an die ethischen Richtlinien der FSP-Berufsordnung zu halten und sich ständig fortzubilden. Von der Delegiertenversammlung am 18. November 2000 verabschiedet und per 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt. Bern, 11. Dezember 2000 | | Übergangsbestimmungen zur Erlangung eines Fachtitels FSP Anhang A zu den «Richtlinien über die Verleihung von Fachtiteln FSP» gültig ab 16.11.1996 | | 1. | Diese Übergangsbestimmungen ergänzen die FSP-Richtlinien für postgraduale Weiterbildungs-Curricula vom 10. Mai 1996. Sie betreffen Fachtitel der FSP, die nach dem 10. Mai 1996 geschaffen wurden. | | 2. | Die Verleihung und die Berechtigung zur Verwendung des Fachtitels FSP ist an die ordentliche Mitgliedschaft in der FSP gebunden. | | 3. | Die Organisatoren von Curricula empfehlen der FSP die Kandidatin/den Kandidaten, nachdem sie folgende Punkte überprüft haben: - Die Kandidatin/der Kandidat muss vor Einreichung des Gesuchs mindestens fünf Jahre zu 50% im entsprechenden Fachgebiet tätig gewesen sein.
- Die Kandidatin/der Kandidat muss sich fachspezifisch fort- und weitergebildet haben. Davon müssen mindestens 50% der im jeweiligen Curriculum verlangten Weiterbildung belegt sein.
| | 4. | Die Organisatoren können aufgrund der jeweiligen Übergangsbestimmungen zu einem Curriculum zusätzliche Bedingungen stellen. | | 5. | Die Übergangsbestimmungen sind während vier Jahren nach Inkrafttreten des Curriculums anwendbar. | | | Die Übergangsbestimmungen wurden an der Delegiertenversammlung vom 16. November 1996 verabschiedet und in Kraft gesetzt. | | | Bern, 11. Dezember 2000 | | Zusatzbestimmungen über psychotherapeutische Weiterbildungen und Fachtitel Anhang B zu «Richtlinien über die Verleihung von Fachtiteln FSP» gültig ab 1.1.2001 | | 1. | Anforderungen an die FSP-Mitglieder, die einen Fachtitel in Psychotherapie beantragen AbsolventInnen einer postgradualen Weiterbildung in Psychotherapie, die einen Fachtitel (FSP-Zertifikat) beantragen, müssen ordentliche Mitglieder der FSP sein. Sie müssen ausserdem einen universitären Nebenfachabschluss in Psychopathologie oder bestätigte Lehrveranstaltungen in vergleichbarem Umfang (z. B. Vorlesungen, Seminare, Kasuistik etc.) nachweisen. | | 2. | Anforderungen an die Weiterbildung Von FachpsychologInnen für Psychotherapie FSP wird eine abgeschlossene und/oder in der Regel von der betreffenden Weiterbildungsinstitution bestätigte Psychotherapie-Weiterbildung in einer wissenschaftlich anerkannten Psychotherapie-Richtung verlangt. Wenn sich die Weiterbildung aus zwei verschiedenen Richtungen zusammensetzt, berücksichtigt die Fachtitel- und Zertifikatskommission FSP (FZK) die Gesamtheit der psychotherapeutischen Kenntnisse und Erfahrungen, wobei sich die Richtungen zu einer sinnvollen und vollständigen Weiterbildung ergänzen sollen. Die Wirksamkeit der gewählten Psychotherapie-Richtung muss sich über ein breites therapeutisches Anwendungsgebiet erstrecken. In der Regel erfolgt die Psychotherapie-Weiterbildung nach Studienabschluss; die Selbsterfahrung kann bereits während des Studiums begonnen werden. Die Weiterbildung umfasst mindestens 1200 Stunden; es zählt die effektive Dauer der Sitzungen bzw. Lektionen in Stunden und Minuten**. Sie muss sich über mindestens vier Jahre erstrecken und beinhaltet die folgenden fünf Bereiche: | | 2.1 | Klinische Praxis Eine Tätigkeit als Psychologe/Psychologin nach Studienabschluss von mindestens einem Jahr in einer Einrichtung der psychosozialen Grundversorgung, in der Personen mit psychischen Krankheiten und Störungen behandelt werden. Diese Tätigkeit muss ganztags erfolgen. Bei teilzeitlicher Tätigkeit verändert sich die geforderte Dauer entsprechend. | | 2.2 | Selbsterfahrung Vertiefte Selbsterfahrung (Anwendung der Methode auf die eigene Person) unter Anleitung einer/eines in der gewählten Richtung anerkannten Psychotherapeutin/Psychotherapeuten oder einer/eines Fachpsychologin/Fachpsychologen für Psychotherapie FSP mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung. Diese Selbsterfahrung muss den Anforderungen der gewählten Richtung entsprechen. Die Dauer der Selbsterfahrung richtet sich nach den Anforderungen der entsprechenden therapeutischen Richtung und muss im Minimum 200 Stunden betragen, wovon mindestens 100 Stunden im Einzelsetting zu absolvieren sind. Wünschenswert sind auch Erfahrungen im Gruppensetting. | | 2.3 | Wissen und Können Eine theoretische und praktische Weiterbildung in der gewählten Psychotherapie-Richtung: - Allgemeine Psychotherapie-Theorien, Grundlagen der gewählten Richtung, Indikationsstellungen, Therapieverläufe und Evaluationen etc. durch Seminare und Vorlesungen.
- Praktische therapeutische Weiterbildung wie z. B. Methodentraining, therapeutische Techniken etc.
Dieser Weiterbildungsbereich muss mindestens 400 testierte Stunden umfassen. Bis zu 200 Stunden können durch zusätzliche Weiterbildungsstunden des Bereichs «Kontrolle / Supervision» kompensiert werden. | | 2.4 | Kontrolle und Supervision Supervision der therapeutischen Arbeit unter Kontrolle einer/eines in der gewählten Richtung anerkannten Supervisorin/Supervisors oder einer/eines Fachpsychologin/Fachpsychologen für Psychotherapie FSP mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung. Die Supervision beinhaltet die vertiefte Schulung der Methode sowie die Behandlung von Problemen, die sich bei deren Anwendung stellen. Wünschenswert ist, dass dieser Weiterbildungsbereich sowohl auf individueller Basis als auch in Kleingruppen absolviert wird. Dieser Weiterbildungsbereich umfasst mindestens 200 testierte Stunden. | | 2.5 | Eigene therapeutische Tätigkeit Therapeutische Tätigkeit unter Kontrolle einer anerkannten Supervisorin oder eines anerkannten Supervisors: Diese Tätigkeit muss mindestens 400 Stunden therapeutische Arbeit mit Klientinnen und Klienten sowie mindestens acht abgeschlossene Therapien umfassen. | | 3. | Anforderungen an PsychologInnen FSP in Psychotherapie-Weiterbildung, die mit Versicherern abrechnen* | Theorie: | 250 Std. (von mindestens 400 Std.) absolviert | | Selbsterfahrung: | 150 Std. (von mindestens 200 Std.) absolviert | | davon in Einzelsitzungen: | 50 Std. (von mindestens 100 Std.) absolviert | | Supervision: | 65 Std. (von mindestens 200 Std.) absolviert | Dieser anerkannte Weiterbildungs-Status ist befristet auf maximal fünf Jahre ab Erreichen der oben genannten Anforderungen. Von der Delegiertenversammlung verabschiedet und in Kraft gesetzt am 8. Dezember 1989. Von der Delegiertenversammlung am 20. November 1993 revidiert, am 18. November 2000 und per 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt. Bern, 11. Dezember 2000 | * Diese Bestimmungen werden durch das TARMED-Spartenkonzept obsolet. (Okt. 2008) ** Diese Bestimmung ist durch die heutige Praxis überholt. Es sind gemäss den Anforderungen an eine individuelle Psychotherapie-Weiterbildung 1200 Stunden à mind. 50 Minuten erforderlich.
|