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      Richtlinien über die FSP-Anerkennung von Zusatzqualifikationen
 

I.

Vorwort

Qualifizierte PsychologInnen bieten in verschiedenen Lebensbereichen Dienstleistungen an. Zusatzqualifikations-Curricula vermitteln PsychologInnen eine spezielle Fachkompetenz in einem psychologischen Tätigkeitsgebiet. Basis dafür ist eine universitäre Ausbildung mit dem Hauptfach Psychologie und - in bestimmten Fachgebieten - eine abgeschlossene postgraduale Weiterbildung.

Die FSP-Delegiertenversammlung hat am 1. Juni 2002 der Erweiterung der FSP-Weiter- und Fortbildungsarchitektur zugestimmt. Damit wurde der FSP-Anerkennung integraler Curricula auf Stufe Fortbildung und der Vergabe entsprechender FSP-Titel für deren AbsolventInnen der Weg geebnet. Diese so genannten Zusatzqualifikations-Zertifikate weisen spezifisch erworbene Fachkompetenzen aus. Damit garantiert ist, dass deren TrägerInnen auf dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Praxis arbeiten, werden diese Zertifikate auf Zeit verliehen und bedürfen der stetigen Fortbildung.

Die erweiterte Architektur sieht grafisch wie folgt aus:


Diese Architektur orientiert sich am zukünftigen «Bundesgesetz über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der psychologischen Berufe» (PsyG), das im Auftrag des Bundesrates vom Bundesamt für Gesundheit erarbeitet wird. Die einzelnen Elemente der Architektur sind in den FSP-Statuten sowie verschiedenen FSP-Richtlinien abgestützt (vgl. Grafik).

II.
1.

FSP-Anerkennung postgradualer Zusatzqualifikations-Curricula
Zweck der Richtlinien

Die Förderung und Koordination qualitativ hochstehender Zusatzqualifikations-Curricula ist ein wichtiges Anliegen der FSP. Die Richtlinien legen die Kriterien für FSP-anerkannte Zusatzqualifikations-Curricula fest, die von der FSP, ihren Fach- und Kantonalverbänden, privaten Institutionen oder Universitäten organisiert und durchgeführt werden.

Zusatzqualifikations-Curricula, die diesen Kriterien genügen und von der FSP anerkannt sind, bilden die Grundlage für die Verleihung entsprechender Zusatzqualifikations-Zertifikate (s. Teil III).

2.

Begriffe

In diesen Richtlinien bedeuten:

  1. Weiterbildung: praxisbezogene, mehrjährige, berufsqualifizierende Spezialisierung nach dem Abschluss des universitären Psychologie-Hauptfachstudiums.
  2. Fortbildung: die Erhaltung der spezifischen Berufsqualifikation, Mitvollzug der wissenschaftlichen Entwicklung des Fachgebietes (formation permanente).
  3. Zusatzqualifikationen: bestimmte psychologische Techniken, Methoden und Anwendungen, die von PsychologInnen im Rahmen ihrer Aufgaben eingesetzt oder als Dienstleistungen in spezifischen Situationen erbracht werden.
  4. Zusatzqualifikations-Curriculum: von OrganisatorInnen gemäss den hier beschriebenen Kriterien aufgestellter Fortbildungsgang mit detaillierten Lernzielen, der zum Erwerb eines Zusatzqualifikations-Zertifikats der FSP führt.
  5. Organisator: FSP, Gliedverband, Universität, private Institution, der/die ein Zusatzqualifikations-Curriculum konzipiert und für das Angebot verantwortlich ist.
  6. Anbieter: FSP, Gliedverband, Universität oder private Institution, der/die ein Zusatzqualifikations-Curriculum oder Teile davon (Module) anbietet.

3.

Ziele, Inhalte und Formen der Zusatzqualifikations-Curricula

Zusatzqualifikations-Curricula qualifizieren PsychologInnen zur eigenverantwortlichen Ausübung der entsprechenden Fachtätigkeit.

Lernziele, Inhalte und Formen der Zusatzqualifikations-Curricula sind in den Curricula formuliert und werden vor Durchführungsbeginn transparent gemacht.

Den grösseren Teil der Inhalte eines Zusatzqualifikations-Curriculums sollen tätigkeitsspezifische Aspekte ausmachen. Gleichzeitig ist der Bezug zu aktuellen, relevanten wissenschaftlichen Erkenntnissen dauernd gewährleistet.

Zum Inhalt gehören:

  • Wissen (theoretische Grundlagen und Fachkenntnisse)
  • Praxisbezogene Übungen, Trainings
  • Erste begleitete Praxiserfahrungen (zwingend bei diagnostischen und therapeutischen Anwendungen) mit Supervision, Coaching usw.
  • Falldokumentationen

Eine zumindest teilzeitliche praktische Tätigkeit im jeweiligen Praxisfeld der Zusatzqualifikation ist erforderlich.

4.

Durchführung der Zusatzqualifikations-Curricula

Die Planung und Durchführung von Zusatzqualifikations-Curricula obliegt der FSP, den in der FSP organisierten Verbänden, den privaten Ausbildungsinstituten und den Universitätsinstituten. Die Organisatoren von Zusatzqualifikations-Curricula sind verantwortlich für die lernzielbezogene Durchführung und Evaluation der Zusatzqualifikations-Curricula.

5.

Dauer der Zusatzqualifikations-Curricula

Der Umfang von Fortbildungs-Curricula muss den fachlichen Anforderungen der Zusatzqualifikation und der entsprechenden psychologischen Fachtätigkeit in Theorie und Praxis gerecht werden und wird von der FSP festgelegt. Die genauen zeitlichen Modalitäten sind im Curriculum beschrieben.

6.
6.1

Anforderungen
Anforderungen an AusbilderInnen und SupervisorInnen

AusbilderInnen und SupervisorInnen für die Vermittlung psychologischer Inhalte erfüllen die folgenden Anforderungen:

  • Grundausbildung: Universitärer Hauptfachabschluss in Psychologie oder Medizin.
  • Weiterbildung (wenn abgeschlossene Weiterbildung für Zusatzqualifikations-Curriculum erforderlich, vgl. 6.2): Abgeschlossene postgraduale Weiterbildung im Fachgebiet der Weiterbildungstätigkeit und fünfjährige Tätigkeit in diesem Fachgebiet.
  • Zusatzqualifikation: Erfüllen der Kriterien für das entsprechende Zusatzqualifikations-Zertifikat und ausgewiesene Praxis.

Allfällige weitere Anforderungen regelt die Weiter- und Fortbildungskommission der FSP.

Es können auch AusbilderInnen und SupervisorInnen mit äquivalenten ausländischen Aus-, Weiter- und Fortbildungen eingesetzt werden.

Der Organisator kann in begründeten Fällen mit dem Einverständnis der FSP Fachkräfte mit einer gleichwertigen Qualifikation zulassen.

6.2

Zulassungsbedingungen für TeilnehmerInnen

  1. Zusatzqualifikations-Curricula stehen PsychologInnen mit abgeschlossenem universitärem Psychologie-Hauptfachstudium offen.
  2. Zusatzqualifikations-Curricula für FachpsychologInnen stehen PsychologInnen FSP mit entsprechendem Fachtitel offen.
  3. In begründeten Fällen stehen Zusatzqualifikations-Curricula auch weiteren Fachpersonen offen.

Entsprechende Voraussetzungen für die Teilnahme an Zusatzqualifikations-Curricula und allfällige ergänzende Anforderungen (z.B. im Bereich Praxiserfahrung) müssen im Curriculum festgeschrieben sein.

Die Selektion der einzelnen TeilnehmerInnen liegt in der Verantwortung des Organisators.

7.

Kosten der Zusatzqualifikations-Curricula

Die Kosten sind vor Beginn für alle Teile des Zusatzqualifikations-Curriculums transparent zu machen.

8.

Evaluation des individuellen Fortbildungserfolges

Inhalt und Prozedere der Abschlussqualifikation sind vor Beginn der Fortbildung transparent zu machen und obliegen dem Organisator. Die Beurteilung wird dokumentiert. Die AbsolventInnen haben das Recht auf Einsichtnahme in die Unterlagen.

Mit der Abschlussqualifikation inklusive allfällig geforderte ergänzende Praxiserfahrungen erhalten AbsolventInnen auf Antrag bei der FSP ein Zusatzqualifikationszertifikat für die entsprechende Fachtätigkeit, sofern sie FSP-Mitglieder sind. Die Verleihung des Zertifikats wird im Teil III dieser Richtlinien geregelt. Nicht-Mitglieder erhalten eine Abschlussbestätigung.

9.

Prüfung und Qualitätssicherung der Zusatzqualifikations-Curricula

Die Weiter- und Fortbildungskommission (WFBK) der FSP überprüft neue und neu konzipierte Zusatzqualifikations-Curricula gemäss diesen Richtlinien und stellt dem FSP-Vorstand zu Handen der DV Antrag auf FSP-Anerkennung.

Sie überwacht die Einhaltung der Anforderungen für FSP-anerkannte Zusatzqualifikations-Curricula und schlägt notwendige Anpassungen vor.

Sie verlangt von den Organisatoren eine Evaluation der Qualität des Curriculums.

Sie führt die Liste der anerkannten Zusatzqualifikations-Curricula, der in den anerkannten Zusatzqualifikations-Curricula tätigen AusbilderInnen und SupervisorInnen und der anerkannten Zusatzqualifikationszertifikate der FSP.

Sie unterstützt die Kooperation zwischen den Anbietern.

10.

Meldepflicht von Änderungen im Curriculum

Der FSP sind unaufgefordert und laufend alle Veränderungen der für die Anerkennung des Curriculums massgeblichen und tatsächlichen Verhältnisse mitzuteilen. Dies betrifft insbesondere Änderungen der Konzeption, der Trägerschaft, des Umfangs (Dauer) und des Inhalts des Zusatzqualifikations-Curriculums. Im Falle einer Änderung der für die Anerkennung massgeblichen Verhältnisse behält sich die FSP eine Überprüfung der Anerkennung vor. Die Anerkennung ist insbesondere zu widerrufen, wenn das Zusatzqualifikations-Curriculum die Qualitätsanforderungen der FSP nicht mehr erfüllt. Die WFBK stellt dem FSP-Vorstand zu Handen DV entsprechenden Antrag.

III. 11. 11.1

Verleihung von Zusatzqualifikations-Zertifikaten
Zusatzqualifikations-Curricula und -Zertifikate
Zweck des Zusatzqualifikations-Zertifikats

Das FSP-Zusatzqualifikations-Zertifikat ist die Bestätigung für ein abgeschlossenes Zusatzqualifikations-Curriculum inklusive definierte Praxiserfahrungen. Die FSP verleiht sie PsychologInnen FSP und/oder FachpsychologInnen FSP, die aufgrund eines erfolgreich absolvierten Zusatzqualifikations-Curriculums befähigt sind, eigenverantwortlich die entsprechende psychologische Fachtätigkeit auszuüben. Das FSP-Zusatzqualifikations-Zertifikat verpflichtet zu regelmässiger Fortbildung im Bereich der erworbenen Fachkompetenz.

11.2

Zusatzqualifikations-Curricula und Zusatzqualifikations-Zertifikate

FSP-Zusatzqualifikations-Zertifikate existieren für psychologische Tätigkeiten, in denen die FSP-Delegiertenversammlung Zusatzqualifikations-Curricula anerkannt hat. PsychologInnen FSP resp. FachpsychologInnen FSP können nach Abschluss ihres Zusatzqualifikations-Curriculums inklusive Nachweis der erfüllten Anforderungen bezüglich Praxiserfahrung das FSP-Zusatzqualifikations-Zertifikat für die entsprechende Fachtätigkeit beantragen.

11.3

FSP-Zusatzqualifikations-Zertifikat und FSP-Mitgliedschaft

Die Zusatzqualifikations-Zertifikate der FSP können ordentlichen Mitgliedern verliehen werden.

In begründeten Fällen können entsprechende Zusatzqualifikations-Zertifikate auch ausserordentlichen Mitgliedern verliehen werden. Dies muss im Curriculum festgehalten sein.

12.

Der Weg zu FSP-Zusatzqualifikations-Zertifikaten

Ein Zusatzqualifikations-Zertifikat kann über einen der folgenden Wege beantragt werden:

  • nach dem erfolgreichen Absolvieren eines FSP-anerkannten Zusatzqualifikations-Curriculums (12.1)
  • via Übergangsbestimmungen (12.2)
  • gemäss Äquivalenzkriterien (12.3)

12.1

FSP-anerkannte Zusatzqualifikations-Curricula

PsychologInnen FSP, die ein Zusatzqualifikations-Curriculum nach dessen Anerkennung durch die Delegiertenversammlung der FSP begonnen und abgeschlossen haben, können das entsprechende Zusatzqualifikations-Zertifikat beantragen.

12.2

Übergangsbestimmungen

Nach der Anerkennung einer Zusatzqualifikation durch die Delegiertenversammlung der FSP bestehen Übergangsbestimmungen. Diese sind zwei Jahre in Kraft.

Sie ermöglichen PsychologInnen, die seit Jahren die entsprechende Fachtätigkeit ausüben und Fortbildungen besucht haben, das Zusatzqualifikations-Zertifikat zu beantragen. Dafür müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

  • das Ausüben der entsprechenden Fachtätigkeit während mindestens drei Jahren mit einem angemessenen Beschäftigungsanteil.
  • 50 Prozent der im jeweiligen Curriculum verlangten Leistungen nach Inhalt und Umfang in Theorie und Praxis.
  • zusätzliche Bedingungen von den Organisatoren, soweit sie im Curriculum festgehalten sind.

12.3

Äquivalenzkriterien

Es besteht die Möglichkeit, ein Zusatzqualifikations-Zertifikat zu beantragen, ohne das entsprechende FSP-anerkannte Zusatzqualifikations-Curriculum besucht zu haben. Wer im Ausland eine zum FSP-anerkannten Zusatzqualifikations-Curriculum in Inhalt und Umfang adäquate Fortbildung inklusive Praxiserfahrung absolviert hat, kann das Zusatzqualifikations-Zertifikat beantragen. In fachlich begründeten Fällen können im Curriculum bestimmte Zusatzleistungen verlangt werden.

13.

Prüfung der Anträge und Verleihung der Zusatzqualifikations-Zertifikate

Alle Anträge für Zusatzqualifikations-Zertifikate werden bei den Organisatoren des entsprechenden FSP-anerkannten Zusatzqualifikations-Curriculums eingereicht.

Die Organisatoren sind verpflichtet, bei diesen Anträgen die Prüfung vorzunehmen; dabei ist zu gewährleisten, dass die Instanz ihre Entscheide unabhängig von eigenen Interessen der Organisation trifft. In begründeten Ausnahmefällen kann die FSP auf Anfrage der Organisatoren gegen angemessene Vergütung diese Aufgabe übernehmen; dies muss im Curriculum festgehalten sein. Jeder Organisator von FSP-anerkannten Fortbildungen schafft eine Instanz, die die Prüfung der bei ihm eingereichten Anträge übernimmt.

Innerhalb der FSP ist die Fachtitel- und Zertifikatskommission (FZK) für die Zertifikatsverleihung zuständig. Die FZK kontrolliert die Anträge und entscheidet über die Verleihung der Zusatzqualifikations-Zertifikate.

Für die Prüfung der Anträge werden Gebühren erhoben.

Die Ablehnung der Anträge wird den KandidatInnen von derjenigen Ins-tanz schriftlich mitgeteilt, die den Antrag abgelehnt hat.

14.

Gültigkeit von Zusatzqualifikations-Zertifikaten

Zusatzqualifikations-Zertifikate sind als befristete Bestätigungen spezifischer Fachkompetenzen zu verstehen. Sie müssen alle fünf Jahre bestätigt werden. Dafür ist zu belegen, dass die spezifische Fachkompetenz durch permanente Fortbildung und professionelle Aktivitäten im entsprechenden Bereich auf dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Praxis gehalten worden ist.

Die DV kann für das Tragen von Zusatzqualifikations-Zertifikaten jährliche Gebühren festlegen.

IV
15.

Abschliessende Bestimmungen
Rekurs

Gegen Entscheide der WFBK betreffend An- bzw. Aberkennung eines

Zusatzqualifikations-Curriculums kann der Organisator bei der FSP-Rekurskommission gemäss Rekursreglement einen Rekurs einreichen. Der Organisator und die FSP bzw. die WFBK sind verpflichtet, der Rekurskommission Einsicht in alle für den Fall relevanten Unterlagen zu gewähren.

Vorbehalten bleiben andere Bestimmungen auf Bundesebene.

Gegen Entscheide der FZK betreffend die Verleihung von Zusatzqualifikations-Zertifikaten kann der/die AntragsstellerIn bei der FSP-Rekurskommission gemäss Rekursreglement einen Rekurs einreichen. Der Organisator und die FSP bzw. die FZK sind verpflichtet, der Rekurskommission Einsicht in alle für den Fall relevanten Unterlagen zu ermöglichen.

16.

Anwendung der Richtlinien

Die Anwendung dieser Richtlinien ist in den entsprechenden Ausführungsbestimmungen geregelt. Die Ausführungsbestimmungen zu Teil II werden von der Weiter- und Fortbildungskommission formuliert und vom Vorstand der FSP in Kraft gesetzt. Die Ausführungsbestimmungen zu Teil III werden von der Fachtitel- und Zertifikatskommission formuliert und vom Vorstand der FSP in Kraft gesetzt.

Im Zweifelsfall ist die deutsche Version der Richtlinien massgebend.

Von der Delegiertenversammlung verabschiedet und in Kraft gesetzt am 15. November 2002.