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      Ausführungsbestimmungen über die Anerkennung von postgradualen Weiterbildungs-Curricula
 

gültig ab 1.7.2003

1.

Prozedere und Kompetenzen

1.1

Gemäss Auftrag der Delegiertenversammlung vom 15.11.97 setzt der Vorstand die Ausführungsbestimmungen in Kraft und legt für die bei der FSP anfallenden Arbeiten kostendeckende Gebühren fest.

1.2

Die Weiter- und Fortbildungskommission (WFBK) führt bei den eingehenden Anträgen in einem ersten Schritt eine Vorprüfung durch. Auf unvollständige Anträge wird nicht eingetreten.

1.3

Sofern die Antragsdokumentation eine Detailprüfung zulässt, wird der Antrag stellende Anbieter der Weiterbildung aufgefordert, die Gebühr zu entrichten. Sobald die Gebühr bei der FSP eingetroffen ist, beginnt die WFBK mit der Prüfung und orientiert den Antragsteller über das weitere Vorgehen.

1.4

Die Antragstellung an die Delegiertenversammlung erfolgt durch den Vorstand und die WFBK.

1.5

Gegen die Entscheide der WFBK, des Vorstandes sowie der Delegiertenversammlung kann bei der Rekurskommission der FSP gemäss Rekursreglement rekurriert werden.

1.6

Wird ein Curriculum nicht anerkannt, besteht kein Anrecht auf Rückerstattung der Gebühr.

2.

Gebühren

2.1

Gebühr für das Anerkennungsverfahren postgradualer Weiterbildungs-Curricula Fr. 3'000.-, wenn der Anbieter ein Gliedverband der FSP bzw. eine Universität ist, Fr. 5'000.-, wenn der Anbieter eine Nonprofitorganisation mit Sitz in der Schweiz ist, Fr. 8'000.-, wenn der Anbieter eine Profitorganisation mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland bzw. eine Nonprofitorganisation mit Sitz im Ausland ist.

2.2

Gebühr für die Prüfung der Qualitätsberichte Fr. 0.-, wenn der Anbieter ein Gliedverband der FSP bzw. eine Universität ist, Fr. 1'000.-, wenn der Anbieter eine Nonprofitorganisation mit Sitz in der Schweiz ist, Fr. 2'000.-, wenn der Anbieter eine Profitorganisation mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland bzw. eine Nonprofitorganisation mit Sitz im Ausland ist.

Der Vorstand passt die Höhe der Gebühren dem Aufwand für die Prüfung und der Teuerung an.

Änderungen dieser Ausführungsbestimmungen werden den FSP-Mitgliedern sowie den Anbietern postgradualer Weiterbildungen sechs Monate vor der Inkraftsetzung in einem Publikationsorgan der FSP bekanntgegeben.

Vom Vorstand an seiner Sitzung vom 12.12.97 verabschiedet; revidiert am 10.12.99, 8.12.00 und am 6.12.02. Die vorliegende Fassung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.

Bern, 9.12.02