Psychotherapie in die Grundversicherung
Die psychologische Psychotherapie soll, wenn sie auf Anordnung eines Arztes erfolgt, von der Grundversicherung bezahlt werden. Dafür steht die FSP ein, zum Wohl der Patientinnen und Patienten. Hier finden Sie alle Informationen zu diesem Projekt.
Leistungen von psychologischen Psychotherapeutinnen und –therapeuten werden aktuell nur dann durch die Grundversicherung vergütet, wenn die Therapeutin/der Therapeut bei einem Arzt/einer Ärztin angestellt ist und ihre/seine Leistungen unter dessen/deren Aufsicht erbringt (delegierte Psychotherapie).
Die FSP verfolgt das Ziel, dass auch psychologische Psychotherapeut(inn)en ihre Leistungen selbständig über die Grundversicherung abrechnen können. Die nötigen Voraussetzungen sind geschaffen: Das Psychologieberufegesetz liefert die geforderte Regelung der Aus- und Weiterbildung von psychologischen Psychotherapeut(inn)en.
Die FSP entwickelte ihre Forderungen zum Anordnungsmodell gemeinsam mit den anderen Psychologie/Psychotherapie-Verbänden ASP und SBAP. Die drei Verbände brachten diese Forderungen auch gemeinsam beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) ein.
Die FSP setzt sich für ein Anordnungsmodell mit folgenden Komponenten ein:
Bezugsrahmen
Es werden nur Behandlungen von psychischen Störungen mit Krankheitswert von der Grundversicherung erstattet. Die Leistungen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein.
Anordnungsbefugnis
Eine Psychotherapie muss von einem Arzt/einer Ärztin angeordnet werden.
Inhalt der Anordnung
Der Inhalt der Anordnung richtet sich nach Artikel 2, 3 und 3b der Krankenpflegeleistungsverordnung (KLV) analog der ärztlichen Psychotherapie:
- generelle Übernahme von max. 40 Abklärungs- und Therapiesitzungen
- Bei Fortsetzung nach 40 Sitzungen ist dem/der Vertrauensarzt/-ärztin zu berichten
Verantwortung
Der/die psychologische Psychotherapeut(in):
- stellt die Diagnose
- führt die Therapie in eigener fachlicher Verantwortung durch (gemäss Psychologieberufegesetz)
- ist verantwortlich für Berichte an Krankenkassen und verrechnet direkt an diese
Wahlfreiheit
Der/die Patient(in) kann sich mit der Anordnung an den Psychotherapeuten/die Psychotherapeutin seiner Wahl wenden, sofern dieser/diese auf der Liste der eidgenössisch anerkannten Psychotherapeutinnen und –therapeuten aufgeführt ist.