Anordnung von mehr als 30 Sitzungen

Aurélie Faesch-Despont
Psychotherapie
Verband
Ärztinnen und Ärzte mit einem Titel in psychosomatischer und psychosozialer Medizin können seit dem 1. Januar 2023 eine psychologische Psychotherapie über 30 Sitzungen hinaus verlängern, ohne den Fall von einer psychiatrischen Fachperson beurteilen zu lassen.

Am 28. November 2022 verabschiedete das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verschiedene Änderungen der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV), welch seit dem 1. Januar 2023 in Kraft sind. Eine dieser Änderungen betrifft die Verlängerung der Psychotherapie durch psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten über 30 Sitzungen hinaus zu Lasten der Grundversicherung. 

Aus Art. 11b Absatz 3bis ergibt sich im Umkehrschluss, dass eine detaillierte Beurteilung des Falles durch einen Facharzt oder eine Fachärztin mit einem Weiterbildungstitel in Psychiatrie und Psychotherapie (oder in Kinder- und Jugendpsychiatrie und  psychotherapie) nach der 30. Sitzung  nicht mehr erforderlich ist, wenn die Behandlung von einem Arzt oder einer Ärztin mit dem interdisziplinären Schwerpunkt «Psychosomatische und psychosoziale Medizin» der Schweizerischen Akademie für Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (SAPPM) verordnet wird. Die anordnende SAPPM-Fachperson ist qualifiziert, die Notwendigkeit der Verlängerung selbst zu beurteilen. 
 

 

Anordnungsprozess

Der Anordnungsprozess besteht aus verschiedenen Schritten, an denen mehrere Personen beteiligt sind. Die FSP hat den Prozess mit allen zu beachtenden Schritten und den Rollen der einzelnen Personen beschrieben. Die entsprechende Grafik wurde dem Starter-Kit auf der FSP-Website hinzugefügt. Darin finden sich viele nützliche Tools und Dokumente für die Abrechnung von psychologischen Psychotherapieleistungen im Rahmen der Grundversicherung zum Herunterladen.