Gesundheitswesen
Institutionen im Gesundheitswesen beschäftigen Psychologinnen und Psychologen während ihrer ganzen Berufskarriere: Sie alle bereichern eine Institution mit ihren spezifischen Kompetenzen.
Aktuell werden psychologische Funktionen uneinheitlich bezeichnet. Zudem fehlen vielerorts allgemeine psychologische Stellenprofile oder diese sind nicht für alle in der Institution vorkommenden Hierarchiestufen ausgearbeitet. Es ist von Institution zu Institution, bzw. von Kanton zu Kanton unterschiedlich, ob und wie diese schriftlich festgehalten sind.
Ziel der FSP ist, eine Vereinheitlichung der Bezeichnungen zu schaffen und die Kernkompetenzen der psychologischen Funktionen wie auch die Hierarchiestufen im klinischen Umfeld genauer zu definieren. Dazu hat die FSP gemeinsam mit Fachleuten standardisierte Stellenprofile von klinisch tätigen Psychologinnen und Psychologen erarbeitet. Diese bieten eine breit abgestützte Grundlage für die konkrete Erarbeitung psychologischer Stellenprofile in jeder Institution. Dabei müssen institutionellen und individuellen Besonderheiten und Rahmenbedingungen Rechnung getragen und die spezifischen Profile dementsprechend angepasst werden.
Die Erarbeitung von Stellenprofilen für jede Institution schafft Transparenz und stellt sicher, dass Psychologinnen und Psychologen entsprechend ihrer Kompetenzen und Qualifikationen eingestellt und entlöhnt werden.
Die folgenden Stellenbezeichnungen sind in Analogie zu den ärztlichen Hierarchiestufen einzuordnen.
Der Fokus der Profile liegt auf klinisch tätigen Psychologinnen und Psychologen. Neben diesen gibt es auch andere psychologische Fachpersonen in Institutionen, beispielsweise in der Forschung, der Beratung und dem HR. Diese werden hier bewusst ausgeklammert.
Die FSP empfiehlt
- Die Einführung einheitlicher Stellenbezeichnungen für psychologische Funktionen anhand der vorliegenden FSP Empfehlungen.
- Das Erstellen von generellen Stellenprofilen für psychologische Funktionen in Anlehnung an die FSP Standardprofile.
- Die Verknüpfung der psychologischen Stellenprofile mit dem geltenden Lohnsystem.
- Eine transparente Lohneinreihung basierend auf institutionsinternen Stellenprofilen.
- Die Festlegung spezifischer Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen in einem individuellen Stellenbeschrieb oder Pflichtenheft für alle angestellten Psychologinnen und Psychologen mit Hilfe des Kompetenzmodells FSP Psychotherapie.
Stellenprofile
Kurzbeschrieb als PDF
Studentinnen und Studenten der Psychologie einer Fachhochschule oder Universität, die ein Praktikum in einer Institution absolvieren.
Ausbildung
Typ A: Angefangenes Bachelorstudium der Psychologie an einer Universität oder Fachhochschule.
Typ B: Angefangenes Masterstudium der Psychologie an einer Universität oder Fachhochschule.
Stellung im Organigramm
Übergeordnet: Assistenzpsychologinnen / Assistenzpsychologen, Fachpsychologinnen / Fachpsychologen, Psychologinnen / Psychologen mit Leitungsfunktion, Oberärztinnen / Oberärzte, Leitende Ärztinnen / Ärzte
Gleichgestellt: Praktikantinnen / Praktikanten anderer Fachrichtungen
Untergeordnet: keine
Analogie zu ärztlichen Stellen
Unterassistenzärztinnen / Unterassistenzärzte, Blockstudierende, Wahljahrstudierende
Anstellungsdauer
Befristet: Dauer mindestens 2 Monate, maximal 6 Monate.
Aufgaben / Kompetenzen Typ A und B
Praktikumsanforderungen werden von Universität oder Fachhochschule vorgegeben. Grundsätzlich ermöglicht es:
- Kennenlernen der Institution / Abteilung und des Berufsfeldes
- Einblick und Teilnahme am gesamten psychologischen Tätigkeitsfeld der Institution
- Verbindung zwischen Theorie und Praxis
- Teilnahme an internen Weiterbildungen
- Einblick in die interdisziplinäre und intraprofessionelle Zusammenarbeit
Spezifische Aufgaben / Kompetenzen Typ B
Das Praktikum besteht aus einer Einarbeitungszeit in der Institution / Abteilung sowie aus der Übernahme diverser Aufgaben unter Aufsicht und nach Rücksprache mit der betreuenden Fachperson:
- Mitwirkung bei Triage-Aufgaben
- Beurteilung von Patientinnen und Patienten
- Ausführung klinischer Tätigkeit unter enger Supervision
- Verfassen von Dokumentationen, Befunden etc.
Betreuung
Betreuung durch eine Fachpsychologin / einen Fachpsychologen oder eine Assistenzpsychologin / einen Assistenzpsychologen.
Kurzbeschrieb als PDF
Psychologinnen / Psychologen mit Masterabschluss. Sie sind in der Regel in Weiterbildung zur Fachpsychologin / zum Fachpsychologen.
Ausbildung / Weiterbildung
Universitäts- / Fachhochschulabschluss Master of Science in Psychologie In der Regel in Weiterbildung zu einem eidgenössischen oder FSP anerkannten Fachtitel (Psychotherapie, klinische Psychologie, Kinder- und Jugendpsychologie, Neuropsychologie oder Gesundheitspsychologie).
Stellung im Organigramm
Übergeordnet: Fachpsychologinnen / Fachpsychologen, Psychologinnen / Psychologen mit Leitungsfunktion, Oberärztinnen / Oberärzte, Leitende Ärztinnen / Ärzte
Gleichgestellt: Assistenzärztinnen / Assistenzärzte
Untergeordnet: Psychologie Praktikantinnen / Praktikanten
Analogie zu ärztlichen Stellen
Assistenzärztinnen / Assistenzärzte
Anstellungsdauer
Befristet, maximal für die Dauer der Weiterbildung.
Aufgaben / Kompetenzen / Verantwortung
Assistenzpsychologinnen und Assistenzpsychologen sind unter Anleitung und Supervision der betreuenden Fachperson zuständig für:
- Umsetzung der erlernten Theorie in die Praxis
- Triage-Aufgaben
- Beurteilung und Diagnostik
- Therapieplanung
- Durchführung von Behandlungen
- Fallführung
- Institutionsübliche Dokumentationstätigkeiten
- Interdisziplinäre, interprofessionelle und intraprofessionelle Zusammenarbeit
- Teilnahme an internen und externen Fortbildungen
- Teilnahme an externer Weiterbildung zum Fachtitel
Die Aufgaben / Kompetenzen / Verantwortungen werden mit fortgeschrittener Weiterbildung und Berufserfahrung jährlich angepasst und schriftlich festgehalten.
Betreuung
Betreuung durch Fachpsychologin / Fachpsychologen des Fachgebietes in Absprache mit Psychologin / Psychologen mit leitender Funktion.
Besonderes
- Bei Abschluss einer Weiterbildung Funktionswechsel zur Fachpsychologin / zum Fachpsychologen und einhergehend eine Lohnanpassung
- Teilnehmende des BNF-Qualifizierungsprogramms sollen spezifisch bezeichnet werden. Mehr unter www.bnf.ch
Kurzbeschrieb als PDF
Psychologinnen und Psychologen mit einem eidgenössischen oder durch die FSP anerkannten Fachtitel.
Ausbildung / Weiterbildung
Universitäts- / Fachhochschulabschluss Master of Science in Psychologie Eidgenössischer oder FSP anerkannter Fachtitel (Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychologie, klinischer Psychologie, Neuropsychologie oder Gesundheitspsychologie)
Stellung im Organigramm
Übergeordnet: Fachpsychologinnen / Fachpsychologen mit Leitungsfunktion, Leitende Ärztinnen / Ärzte, Chefärztinnen / Chefärzte
Gleichgestellt: (Spital)Fachärztinnen / (Spital)Fachärzte
Untergeordnet: Assistenzpsychologinnen / Assistenzpsychologen, Psychologie Praktikantinnen / Praktikanten
Analogie zu ärztlichen Stellen
Fachärztinnen / Fachärzte, Spitalfachärztinnen / Spitalfachärzte
Anstellungsdauer
unbefristet
Aufgaben / Kompetenzen / Verantwortung
Fachpsychologinnen und Fachpsychologen sind in Absprache mit der zuständigen Fachpsychologin / dem Fachpsychologen mit Leitungsfunktion oder der zuständigen Oberärztin / dem Oberarzt verantwortlich für:
- Triage-Aufgaben
- Beurteilung und Diagnostik
- Therapieplanung
- Durchführung von Behandlungen
- Selbständige Fallführung
- Verfassen von Berichten
- Ausbildung / Betreuung von Assistenzpsychologinnen / Assistenzpsychologen, Assistenzärztinnen / Assistenzärzten und Psychologie Praktikantinnen / Praktikanten
- Interdisziplinäre, interprofessionelle und intraprofessionelle Zusammenarbeit
- Teilnahme an internen und externen Fortbildungen
- Persönliche Fortbildung
- Leitung von institutionsinternen Fortbildungen
- Öffentlichkeitsarbeit, Führungen, Referate
Kurzbeschrieb als PDF
Fachpsychologinnen und Fachpsychologen die eine Funktionseinheit einer Institution leiten.
Ausbildung / Weiterbildung / Fortbildung
Universitäts- / Fachhochschulabschluss Master of Science in Psychologie
Eidgenössischer oder FSP anerkannter Fachtitel (Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychologie, Klinischer Psychologie, Neuropsychologie oder Gesundheitspsychologie)
Fakultativ: Abgeschlossene oder begonnene Weiterbildung im Management
Stellung im Organigramm
Übergeordnet: Chefpsychologinnen / Chefpsychologen, Leitende Psychologinnen / Psychologen und Leitende Ärztinnen / Ärzte
Gleichgestellt: Oberärztinnen / Oberärzte
Untergeordnet: Assistenzpsychologinnen / Assistenzpsychologen, Assistenzärztinnen / Assistenzärzte, Fachpsychologinnen / Fachpsychologen, Psychologie Praktikantinnen / Praktikanten sowie andere Berufsgruppen der zu leitenden Funktionseinheit
Analogie zu ärztlichen Stellen
Oberärztin / Oberarzt Anstellungsdauer unbefristet Aufgaben / Kompetenzen / Verantwortung Oberpsychologinnen und Oberpsychologen, die eine Funktionseinheit (zum Beispiel Tagesklink, Ambulatorium, Psychotherapiestation etc.) leiten, sind neben ihrer klinischen Tätigkeit verantwortlich für:
- Fachliche Leitung der Funktionseinheit
- Betriebliche Leitung der Funktionseinheit
- Führen von Mitarbeitenden verschiedener beruflicher Disziplinen im Verantwortungsbereich
- Sicherstellung der fachlichen Ausbildung von Assistenzpsychologinnen / Assistenzpsychologen, Assistenzärztinnen / Assistenzärzte und Psychologie Praktikantinnen / Praktikanten in der Funktionseinheit
- Sicherstellung und Koordination der interdisziplinären Versorgung von Patientinnen und Patienten im Verantwortungsbereich
- Berücksichtigung und Gewährleistung der Einhaltung gesetzlicher Grundlagen
- Öffentlichkeitsarbeit, Führungen, Referate, Fachbeiträge für Publikationen und Fachtagungen
- Leitung interner Fortbildungen (zum Beispiel Journal Clubs)
- Persönliche Fortbildung
Kurzbeschrieb als PDF
Fachpsychologinnen und Fachpsychologen, die eine oder mehrere bereichsübergreifende Funktionseinheiten einer Institution leiten.
Ausbildung / Weiterbildung / Fortbildung
Universitäts- / Fachhochschulabschluss Master of Science in Psychologie
Abgeschlossener eidgenössischer oder FSP anerkannter Fachtitel (Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychologie, klinischer Psychologie, Neuropsychologie oder Gesundheitspsychologie)
Fakultativ: Abgeschlossene oder begonnene Weiterbildung im Management
Stellung im Organigramm
Übergeordnet: Chefpsychologinnen / Chefpsychologen
Gleichgestellt: Leitende Ärztinnen / Ärzte
Untergeordnet: Oberpsychologinnen / Oberpsychologen, Oberärztinnen / Oberärzte, Fachpsychologinnen / Fachpsychologen, Assistenzpsychologinnen / Assistenzpsychologen, Assistenzärztinnen / Assistenzärzte, Praktikantinnen / Praktikanten sowie andere Berufsgruppen der zu leitenden Funktionseinheit oder der zu leitenden Funktionseinheiten
Analogie zu ärztlichen Stellen
Leitende Ärztin / Leitender Arzt
Anstellungsdauer
unbefristet
Aufgaben / Kompetenzen / Verantwortung
Leitende Psychologinnen und Psychologen, die eine oder mehrere bereichsübergreifende Funktionseinheiten leiten (zum Beispiel Fachliche Leitung für mehrere Akutstationen, Leitung eines ambulanten Bereichs, Leitung der Weiterbildung für die gesamte Institution oder mehrere Bereiche), sind neben ihrer klinischen Tätigkeit verantwortlich für:
- Operative, betriebliche, fachliche und personelle Leitung der Funktionseinheit
- Mitarbeit in der Führung der Gesamtklinik, zum Beispiel Bereichs- und / oder Geschäftsleitung
- Budgetverantwortung und -management im Rahmen der bestehenden Kompetenzordnung
- Führung von Mitarbeitenden verschiedener beruflicher Disziplinen im Verantwortungsbereich
- Sicherstellung der fachlichen Ausbildung von Assistenzpsychologinnen / Assistenzpsychologen, Assistenzärztinnen / Assistenzärzten und Psychologie Praktikantinnen / Praktikanten in der geleiteten Funktionseinheit oder den geleiteten Funktionseinheiten
- Sicherstellung und Koordination der interdisziplinären Versorgung von Patientinnen und Patienten im Verantwortungsbereich
- Berücksichtigung und Gewährleistung der Einhaltung gesetzlicher Grundlagen
- Permanente Weiterentwicklung und Sicherstellung Weitere Aufgaben sind:
- Mitarbeit bei strategischen und konzeptuellen Aufgabenstellungen
- Förderung der interprofessionellen, interdisziplinären und intraprofessionellen Zusammenarbeit
- Vernetzungsarbeit
- Medien- und Öffentlichkeitsarbeit
Kurzbeschrieb als PDF
Fachpsychologinnen und Fachpsychologen, die einen grossen psychologischen Dienst und / oder mehrere Funktionseinheiten eines Fachbereiches leiten.
Ausbildung / Weiterbildung / Fortbildung
Universitäts- / Fachhochschulabschluss Master of Science in Psychologie
Abgeschlossener eidgenössischer oder FSP anerkannter Fachtitel (Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychologie, klinischer Psychologie, Neuropsychologie oder Gesundheitspsychologie)
Fakultativ: Abgeschlossene oder begonnene Weiterbildung im Management
Stellung im Organigramm
Übergeordnet: Klinikdirektion, Ärztliche Direktion
Gleichgestellt: Chefärztinnen / Chefärzte
Untergeordnet: Leitende Psychologinnen / Psychologen, Oberpsychologinnen / Oberpsychologen, Oberärztinnen / Oberärzte, Fachpsychologinnen / Fachpsychologen, Assistenzpsychologinnen / Assistenzpsychologen, Assistenzärztinnen / Assistenzärzte, Praktikantinnen / Praktikanten sowie andere Berufsgruppen des zu leitenden Dienstes oder Fachbereiches
Analogie zu ärztlichen Stellen
Chefärztin / Chefarzt
Anstellungsdauer
unbefristet
Aufgaben / Kompetenzen / Verantwortung
Chefpsychologinnen und Chefpsychologen sind verantwortlich für:
- Strategische, operative, fachliche und personelle Leitung eines grossen psychologischen Dienstes und / oder mehrerer Funktionseinheiten eines Fachbereiches
- Einhaltung und Mitbestimmung von Projekt-, Ergebnis und Budgetvorgaben im Rahmen der bestehenden Kompetenzordnung
- Führung von Mitarbeitenden verschiedener beruflicher Disziplinen im Verantwortungsbereich
- Permanente Weiterentwicklung und Sicherstellung des institutionsinternen Qualitätsmanagements und der Qualitätssicherung
- Fachliche und konzeptuelle Ausrichtung und Weiterentwicklung des zu leitenden Bereichs
Weitere spezifische Aufgaben sind:
- Entscheide fällen über Schaffung oder Änderung von Stellen sowie Beförderungen von Mitarbeitenden im Verantwortungsbereich
- Durchführung von Anstellungsverfahren
- Beteiligung an der Entwicklungs- und Führungspolitik der Institution
- Mitgliedschaft in der Geschäftsleitung / der Klinikdirektion
- Repräsentation der Interessen der Psychologinnen und Psychologen in der Geschäftsleitung / Klinikdirektion
- Gewährleistung einer angemessenen Bildung entsprechend dem Bildungsauftrag der Institution
Neben diesen Aufgaben können Chefpsychologinnen und Chefpsychologen auch klinisch tätig sein.
Merkblätter
Oft ist unklar, welche rechtlichen Bestimmungen im Arbeitsverhältnis gelten. Tatsächlich gelten für Psychologinnen und Psychologen verschiedenste Personalregeln. Die FSP stellt die wichtigsten vor.
Als Grundsatz gilt: Auf die Beschäftigung in privatrechtlichen Institutionen ist das Obligationenrecht anwendbar, während die Beschäftigung in öffentlich-rechtlichen in der Personalgesetzgebung von Bund und Kantonen geregelt ist. Zudem kommt bei den meisten Anstellungsverhältnissen das Arbeitsgesetz zur Anwendung. Weiter sind allenfalls Gesamtarbeitsverträge (GAV) und das Personalrecht auf Betriebsebene zu beachten.
Obligationenrecht
Das Obligationenrecht (OR) enthält Bestimmungen über die Entstehung und Beendigung von Arbeitsverträgen sowie Rechte und Pflichten von Arbeitgeberin und Arbeitnehmer. Durch den Arbeitsvertrag verpflichten sich Angestellte auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers und diese / dieser zur Entrichtung eines Lohnes (Art. 319 ff. OR). Die Arbeitsnehmenden sind zu persönlicher, sorgfältiger Arbeitsleistung, die Unternehmen zur Lohnzahlung und Fürsorge verpflichtet. Im Obligationenrecht sind die Grundlagen zur Sorgfalts- und Fürsorgepflicht, Haftung, Überstunden, Lohnzahlung und Lohnfortzahlung, Ferien, Kündigung und Kündigungsschutz geregelt.
Arbeitsgesetz
Wichtige Bestimmungen über den Gesundheitsschutz von Angestellten wie auch die Arbeits- und Ruhezeiten sind im Arbeitsgesetz (ArG) und drei Verordnungen (ArGV 1, 2 und 3) geregelt. Im Arbeitsgesetz und den Verordnungen finden sich Bestimmungen zu Gesundheitsschutz, Arbeits- und Ruhezeiten, Nacht- und Schichtarbeit wie auch Sonderschutzvorschriften für Jugendliche und Schwangere. Für Angestellte in Krankenanstalten und Kliniken sieht es besondere Bestimmungen vor. Mehr Informationen bietet das unten aufgeführte Merkblatt der SECO.
Bundes- und kantonale Personalgesetzgebung
Die Anstellung im öffentlich-rechtlichen Dienst richtet sich nach der kantonalen Personalgesetzgebung. Beginn und Beendigung des Dienstverhältnisses, Arbeitszeit, Ferien usw. sind in den Personalgesetzen, die Besoldungseinreihung ist in detaillierten Besoldungsverordnungen geregelt.
Gesamtarbeitsvertrag
Gesamtarbeitsverträge (GAV) werden zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden geschlossen. Sie regeln Bestimmungen über Arbeitsbedingungen sowie Rechte und Pflichten der Arbeitgeberinnen / Arbeitgeber und Angestellten (Art. 356 ff. OR). Privatrechtliche wie auch öffentlich-rechtliche Institutionen können für ihre Angestellten gemeinsam mit Arbeitnehmerverbänden einen GAV abschliessen. Da es übergeordnete GAV nur für Branchen und nicht für einzelne Berufsgruppen gibt, muss im Einzelfall geklärt werden, ob ein GAV in einer Institution gilt und ob in diesem Psychologinnen und Psychologen aufgeführt werden.
Betriebliches Personalrecht
Weitere arbeitsrechtliche Bestimmungen (zum Beispiel Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Arbeitszeit, Lohn- und Lohnfortzahlung, Sozialleistungen, Ferien, Urlaub, Weiter- und Fortbildung) finden sich in den Personal- oder Mitarbeiterreglementen der Institutionen.
Brauche ich einen schriftlichen Arbeitsvertrag?
Ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich abgeschlossen werden, sofern die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist (Art. 320 OR). Es ist jedoch zu empfehlen, einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu verfassen, indem zumindest die Arbeitszeit und die Lohnzahlung mit allen Abzügen für Sozialversicherungen geregelt sind. Zudem sollten die Bedingungen für die Aus- und Weiterbildung schriftlich vereinbart werden. Psychologieberufe erfüllen die hohen Qualitätsanforderungen des Psychologieberufegesetzes (PsyG). Eidgenössisch anerkannte Weiterbildungstitel bauen auf einem abgeschlossenen Masterstudium und mehrjähriger Berufserfahrung auf. Psychologinnen und Psychologen mit einem eidgenössischen Fachtitel müssen darauf hinweisen, dass dieser mit der Ausbildung einer Ärztin oder eines Arztes mit Fachtitel äquivalent ist. Änderungen zu Lasten des Arbeitsnehmers müssen mit einer Änderungskündigung erfolgen, die am besten schriftlich formuliert und von den Vertragsparteien unterzeichnet werden.
Wann gilt das OR?
Das OR gilt für alle privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmenden in der Schweiz, jedoch auch in Teilen bei öffentlich-rechtlich Angestellten, sofern kantonale Personalgesetze auf das OR als Rechtsquelle verweisen.
Für welche Personen gilt das Arbeitsgesetz?
Das ArG gilt für alle Arbeitnehmenden mit Anstellung bei einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Unternehmen mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit (zum Beispiel Aktiengesellschaft, Verein, Stiftung, Kantonsspital). Von den ArG Bestimmungen ausgenommen sind Arbeitnehmende, die eine höhere leitende Tätigkeit ausüben, sofern sie ihre Arbeitssituation im Wesentlichen selbst bestimmen können (zum Beispiel Chefärztinnen).
Für welche Betriebe gilt das Arbeitsgesetz?
Als Faustregel gilt: Es gelten immer alle Bestimmungen des Arbeitsgesetzes ausser wenn eine Institution rechtlich eine Abteilung der kommunalen oder kantonalen Verwaltung ist. Das ArG gilt für alle Krankenhäuser und Kliniken in der Schweiz, sofern sie ärztlich betreut sind. Zu beachten ist aber, dass es Ausnahmen gibt:
- Krankenanstalten und Kliniken, die Teil der Kantonal- oder Gemeindeverwaltung sind, richten sich nach kantonalem bzw. kommunalem Recht
- Krankenanstalten und Kliniken, die als öffentlich- rechtliche Anstalt ohne Rechtspersönlichkeit oder als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert sind, sofern die Mehrzahl der in ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
Wann gilt ein GAV?
Die Bestimmungen eines GAV (Lohn, Lohnfortzahlung, Ferien, Arbeitszeit, Kündigungsschutz) gelten mit dem Inkrafttreten für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die selber Mitglied eines vertragsschliessenden Verbandes (Gewerkschaft) sind, wenn das Unternehmen, in dem sie beschäftigt sind, am GAV beteiligt ist. Die beteiligten Unternehmen wenden den GAV in der Regel aber auch für nicht organisierte Arbeitnehmende an (solche, die nicht Mitglied des vertragsschliessenden Verbandes, sprich der Gewerkschaft, sind). Da es keinen übergeordneten GAV nur für Psychologinnen und Psychologen in Institutionen gibt, muss im Einzelfall geklärt werden, ob ein GAV in einer Institution gilt und ob in diesem Psychologinnen und Psychologen aufgeführt werden.
Welche speziellen Regeln gelten für Krankenanstalten und Kliniken?
Krankenanstalten und Kliniken müssen rund um die Uhr betrieben werden und sowohl am Tag als auch in der Nacht die Sicherheit und Gesundheit der Patientinnen und Patienten gewährleisten. Das ArG trägt dem Rechnung und hat folgende Sonderbestimmungen erlassen: Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit (Art. 4 ArGV 2), Verlängerung des Zeitraumes der täglichen Arbeit bei Tages- und Abendarbeit (Art. 5 ArGV 2) und der aufeinanderfolgenden Arbeitstage (Art. 7 Abs. 2 ArGV 2), Verkürzung der täglichen Ruhezeit (Art. 9 ArGV 2), Verlängerung der Dauer der Nachtarbeit (Art. 10 Abs. 2 ArGV 2) und Herabsetzung der Anzahl freier Sonntage auf zwölf pro Kalenderjahr (Art. 12 Abs. 2 ArGV 2). Die weiteren gesetzlichen Vorschriften für Nacht- und Sonntagsarbeit müssen eingehalten werden, zudem sind Ausgleichsmassnahmen beim Pikettdienst mit kurzen Interventionszeiten (unter 30 Minuten) einzuhalten (Art. 8a ArGV 2). Mehr Informationen im unten aufgeführten Merkblatt der SECO.
Weiterführende Informationen:
- Bei der Personalabteilung des eigenen Arbeitgebers (zum Beispiel Personalreglement, Generalarbeitsvertrag, Personalgesetz des Bundes / des Kantons)
- Gewerkschaften, Berufsverbände (zum Beispiel VPOD)
- Rechtsquellen (OR, ArG, ArGV1, ArGV2, ArGV3)
- SECO Merkblatt zur Anwendung des Arbeitsgesetzes in Krankenanstalten und Kliniken
Psychologinnen und Psychologen verfügen über weitreichende Qualifikationen. Von beruflichen Aus-, Weiter- und Fortbildungen profitieren Patientinnen und Patienten ebenso wie die Institutionen selber.
Um vom Wissen und den Kompetenzen der psychologischen Fachpersonen bestmöglich zu profitieren, müssen Institutionen die Integration des neu Erlernten in den klinischen Alltag sicherstellen. Nur wenn Psychologinnen und Psychologen die Möglichkeit erhalten das Erlernte in die klinische Praxis umzusetzen, können sie die notwendigen Erfahrungen sammeln und der Institution qualitativ hochwertige Arbeit liefern.
Wichtig ist, dass jede Institution klare Regelungen zur Aus-, Weiter- und Fortbildung festlegt. Pro Institution muss dazu zwingend ein Weiterbildungsreglement bestehen, das diese definiert.
FSP Empfehlungen zur Aus-, Weiterund Fortbildung von Psychologinnen und Psychologen:
- Grundlage für Aus-, Weiter- und Fortbildungen bildet ein Weiterbildungsreglement, worin spezifische Regelungen für Psychologinnen und Psychologen festgehalten sind.
- Der Besuch von internen und externen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen wird unterstützt, gefördert und anerkannt.
- Der Besuch von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen erfolgt während der Arbeitszeit, sofern diese berufsbezogen sind und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten am Arbeitsort eingesetzt werden können.
- Weiter- und Fortbildungen, die sich auf die Funktionszuordnung auswirken, sind lohnwirksam.
- Vor dem Besuch einer Weiterbildung wird ein individueller Weiterbildungsvertag ausgehandelt.
FSP Empfehlungen für Assistenzpsychologinnen und Assistenzpsychologen:
- Bei einem Beschäftigungsgrad von 100% werden Assistenzpsychologinnen und Assistenzpsychologen, die sich in einer Weiterbildung zu einem psychologischen Fachtitel befinden, wöchentlich mindestens 15% des Pensums für ihre externe Weiterbildung zur Verfügung gestellt und als Arbeitszeit angerechnet.
- Supervisionen im Rahmen der Weiterbildung werden als Arbeitszeit angerechnet.
- Für die gesamte Dauer der Weiterbildung wird für jede / jeden sich in Ausbildung befindende Psychologin / befindenden Psychologen eine qualifizierte Betreuungsperson festgelegt. Die Betreuung erfolgt während der Arbeitszeit.
- Die Betreuung erfolgt institutionsintern von Fachpsychologinnen und Fachpsychologen oder Ärztinnen / Ärzten mit FMH-Titel im entsprechenden Fachgebiet.
- Die praktische Weiterbildung wird in die klinische Tätigkeit der Psychologinnen und Psychologen integriert und in einer individuellen Zielvereinbarung definiert.
- Bei Abschluss einer anerkannten Weiterbildung erfolgt ein Funktionswechsel zur Fachpsychologin / zum Fachpsychologen und damit einhergehend eine Lohnanpassung
Supervision und Intervision
Supervision und Intervision sind ein obligatorischer Bestandteil der Weiter- und Fortbildung von Psychologinnen und Psychologen. Eine regelmässige Supervision erweitert die beruflichen Fähigkeiten und stellt somit eine hohe Qualität der Behandlungen sicher. Fallsupervisionen können Disziplinen übergreifend stattfinden, spezifisch fachliche (zum Beispiel psychotherapeutische) hingegen nur innerhalb des Fachgebietes. Die Supervisorinnen und Supervisoren sowie die Selbsterfahrungs-therapeutinnen und -therapeuten verfügen über eine qualifizierte Weiterbildung in Psychotherapie der Therapierichtung des Weiterbildungsganges und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung nach Abschluss der Weiterbildung. Supervisorinnen und Supervisoren verfügen in der Regel über eine Zusatzqualifikation in Supervision. Regelungen zu Intervision und Supervision werden im Weiterbildungsreglement der Institution oder in einer spezifischen Weisung festgehalten.
Weiterbildungsvereinbarung: Worauf Sie achten müssen
Vertragsparteien: Arbeitgeberin / Arbeitgeber und angestellte Psychologin / angestellter Psychologe.
Vertragsdauer: Die Weiterbildung dauert mindestens bis XX. Kann bis XX verlängert werden.
Betreuung: Festlegung einer internen qualifizierten Betreuungsperson.
Erleichterung für Schul- und Kursbesuche: Vereinbarung über Fehlzeiten und Anrechnung an die vereinbarte Arbeitszeit.
Kostenbeteiligungen
- Regelungen über eine Kostenbeteiligung der Institution an den Kurskosten, wie auch Reise-, Verpflegungs- und allenfalls Unterkunftskosten.
- Regelungen zu Rückzahlungspflichten und Erlöschen der Kostenbeteiligung bei Kündigung (durch Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer oder durch Institution), bei Abbruch der Aus- oder Weiterbildung etc.
Ferienanspruch: Der Ferienanspruch bleibt während der Weiterbildung unverändert.
Lohn: Lohnwirksamkeit bei Funktionswechsel nach erfolgreichem Abschluss einer Weiterbildung. Zusätzlich zur Weiterbildungsvereinbarung ist es sinnvoll, eine individuelle Zielvereinbarung auszuarbeiten. Diese gibt Aufschluss über die Umsetzung der Weiterbildungsziele im praktischen Alltag aber auch in der internen und externen Weiterbildung. Mit fortgeschrittener Weiterbildung werden die Ziele im Rahmen der regelmässig stattfindenden Mitarbeitergespräche angepasst.
Notwendigkeit und Nutzen der Zusammenarbeit von psychologischen und medizinischen Fachkräften in Gesundheitsinstitutionen leuchten ein. Dies erfordert ein klares Rollenverständnis der Parteien.
Die Abgrenzung der psychologischen und ärztlichen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten führt immer wieder zu Diskussionen. Die FSP hat daher nun im Folgenden Empfehlungen erarbeitet, die die umstrittensten Punkte aufnehmen.
Medikamentenverordnung
Die Verordnung von Medikamenten ist grundsätzlich eine ärztliche Tätigkeit – in der somatischen wie auch der psychiatrischen Therapie. Psychologinnen und Psychologen verfügen, aufgrund ihrer Aus-, Weiter- und Fortbildung wie auch dank ihrer klinischen Erfahrung, über ein breites Erfahrungswissen in Psychopharmakologie und können Ärztinnen und Ärzte in der Medikamentenverordnung im Rahmen von psychotherapeutischen Therapien unterstützen. Die FSP empfiehlt, dass Medikamentenverordnungen an Patientinnen und Patienten in der Regel nach Rücksprache mit der fallführenden Psychologin / dem fallführenden Psychologen erfolgen, sofern es nicht um akutpsychiatrische oder rein somatische Behandlungen geht. Auch Assistenzpsychologinnen und Assistenzpsychologen werden – auch als Lernerfahrung im Rahmen des Ausbildungsauftrags – gemeinsam mit ihrer vorgesetzten Stelle in die Medikamentenverordnung mit einbezogen.
Testpsychologische Verfahren
Die Evaluation, der Einsatz und die Auswertung von testpsychologischen Verfahren werden von Fachpsychologinnen und Fachpsychologen durchgeführt.
Somatische Untersuchungen und Behandlungen
Psychologinnen und Psychologen in Leitungsfunktionen sind dafür verantwortlich, dass neben der psychotherapeutischen Behandlung adäquate somatische Untersuchungen und Behandlungen für Patientinnen und Patienten sichergestellt und bei Bedarf Fachpersonen anderer Berufsgruppen beigezogen werden. Die Untersuchungen und Behandlungen werden in der Regel nach Rücksprache mit der fallführenden Psychologin / dem fallführenden Psychologen in die Wege geleitet. Somatische Akutsituationen regelt der jeweilige ärztliche Dienst.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Bescheinigungen von Arbeitsunfähigkeit sowohl für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wie auch für Sozialversicherungen dürfen von fallführenden Psychologinnen / Psychologen ausgestellt werden. Psychologinnen und Psychologen mit Leitungsfunktionen sowie Fachpsychologinnen und Fachpsychologen können diese ohne Rücksprache ausstellen. Assistenzpsychologinnen und Assistenzpsychologen stellen diese in der Regel nach Rücksprache mit der vorgesetzten Stelle aus. Falls das Unternehmen oder die Versicherung explizit eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen, weil dies im Mitarbeiterreglement oder in den Versicherungsbedingungen so definiert ist, wird das Dokument von der nächsthöheren vorgesetzten ärztlichen Stelle mitunterzeichnet.
Kostengutsprachen und Kurzberichte
Kostengutsprachen, Kurzberichte und weitere ähnliche Dokumente (zum Beispiel provisorische Berichte) werden von fallführenden Fachpsychologinnen und Fachpsychologen ohne Rücksprache mit der vorgesetzten Stelle ausgestellt. Bei entsprechenden Berichten von Assistenzpsychologinnen und Assistenzpsychologen ist die Gegenzeichnung der vorgesetzten Stelle erforderlich.
Austrittsberichte an Zuweiser, Berichte an Versicherungen
Austrittsberichte an Zuweiser (zuweisende Haus- oder Fachärzte), Berichte an Versicherungen und weitere ähnliche Dokumente (zum Beispiel definitive Berichte) dürfen von Psychologinnen und Psychologen mit Leitungsfunktion unterzeichnet werden. Bei von Assistenzpsychologinnen / Assistenzpsychologen oder Fachpsychologinnen / Fachpsychologen verfassten Berichten ist eine Gegenzeichnung der vorgesetzten Stelle erforderlich.
Psychologinnen und Psychologen tragen als Fachpersonen die Verantwortung für die psychischen Belange des Menschen. Die ihnen anvertrauten Personen werden nach ethischen Grundsätzen begleitet.
PsyG und Titelschutz
Am 1. April 2013 ist das Bundesgesetz über die Psychologieberufe (PsyG) in Kraft getreten, das in der Schweiz zum ersten Mal den Psychologieberufen einen rechtlichen Rahmen gibt. Der übergeordnete Zweck des PsyG ist, Patientinnen und Klienten, die Leistungen auf dem Gebiet der Psychologie in Anspruch nehmen, vor Täuschung und Irreführung zu schützen. Ausserdem schützt es die Berufsbezeichnung «Psychologin / Psychologe », stellt Anforderungen an die Weiterbildung und reglementiert die Ausübung der Psychotherapie auf eidgenössischer Ebene.
Titelschutz: PsyG regelt, wer sich in der Schweiz als Psychologin / Psychologe nennen darf: Personen, die einen Ausbildungsabschluss in Psychologie an einer Schweizer Hochschule (Universität oder Fachhochschule) erworben haben oder deren ausländischer Abschluss als äquivalent anerkannt wurde (Art. 2 und 4 PsyG).
Eidgenössisch anerkannte Weiterbildungstitel: Das PsyG schaff t die Voraussetzungen für die Erlangung eidgenössischer Weiterbildungstitel. Das Gesetz unterscheidet fünf Bereiche in denen ein eidgenössisch anerkannter Fachtitel erteilt werden kann: die Psychotherapie, die Kinder- und Jugendpsychologie, die klinische Psychologie, die Neuropsychologie, und die Gesundheitspsychologie (Art. 5 ff.).
Berufsgeheimnis: Das PsyG führte zu einer Änderung des Strafgesetzbuches: Demnach sind alle Psychologinnen und Psychologen dem Berufsgeheimnis unterstellt – und zwar unabhängig von ihrem Anstellungsverhältnis. Das Berufsgeheimnis stellt sicher, dass sich Patientinnen und Klienten den sie betreuenden Psychologinnen und Psychologen anvertrauen können, ohne befürchten zu müssen, dass Einzelheiten aus ihrer Geheimsphäre an unberechtigte Dritte weitergegeben werden (Art. 321 Ziff. 1 StGB).
Berufsethik und Berufspflichten
Das PsyG enthält für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Artikel 27 die folgenden Berufspflichten:
- Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus- und Weiterbildung erworben haben.
- Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre Kompetenzen durch kontinuierliche Fortbildung.
- Sie wahren die Rechte ihrer Klientinnen und Klienten und Patientinnen und Patienten.
- Sie machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist.
- Sie wahren das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften.
- Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken abzuschliessen oder eine vergleichbare finanzielle Sicherheit zu erbringen.
Auch wenn sich diese Pflichten nicht explizit an Psychologinnen und Psychologen ohne bzw. mit einem anderen als dem psychotherapeutischen Weiterbildungstitel richten, sind sie Richtschnur für die Anforderungen, welche die Kantone bei der Ausübung ihrer Aufsichtspflicht an eine korrekte Berufsausübung stellen. FSP Psychologinnen und Psychologen verpflichten sich zudem dazu, die FSP Berufsordnung einzuhalten. Diese vereint wichtige Regeln für sämtliche Psychologieberufe. Enthalten sind unter anderem Regeln zum Umgang mit ethischen Konflikten, zu einem professionellen Verhältnis mit Patientinnen und Patienten, aber auch zu einer seriösen Werbung. Besonderes Gewicht kommt dem Berufsgeheimnis zu – Psychologinnen und Psychologen, die mit psychisch kranken Personen und damit mit sensiblen Gesundheitsdaten zu tun haben, sind in sämtlichen beruflichen Settings an das Berufsgeheimnis gebunden. Auch müssen sie ihre Sorgfaltspflichten betreffend Aktenführung sowie Auskunftsrechte und -pflichten kennen.
Die Haftungsbestimmungen im Einzelfall richten sich nach dem Rechtsverhältnis zwischen den Parteien. Dieses unterscheidet zwischen privaten und öffentlichen Institutionen.
Haftung in privaten Institutionen
Die Anstellung in privaten Institutionen unterliegt privatrechtlichen Haftungsbestimmungen. Träger einer Privatklinik ist eine privatrechtliche, natürliche oder juristische Person (zum Beispiel Aktiengesellschaft, Verein, Stiftung). Patientinnen und Patienten gehen nur mit der Privatklinik einen Vertrag ein. Vertragliche Haftungsansprüche können diese daher nur gegen die Institution geltend machen. Die Privatklinik hat für alle Angestellten als ihre Hilfspersonen einzustehen. Direkt gegen die behandelnde Psychologin oder den behandelnden Psychologen könnten Patientinnen und Patienten Haftpflichtansprüche nach den Grundsätzen der ausservertraglichen Haftung (unerlaubte Handlung nach Art. 41 OR) geltend machen. Praktisch ist dies jedoch kaum der Fall, weil das Vorgehen gegen die Klinik vorteilhafter ist.
Haftung in öffentlichen Institutionen
Die Anstellung in öffentlichen Institutionen unterliegt den Haftungsbestimmungen des öffentlichen Rechts. Öffentlich ist eine Klinik dann, wenn sie von einem Gemeinwesen, meistens einem Kanton oder einem Zweckverband mehrerer Gemeinden, getragen wird und staatliche Aufgaben im Gesundheitswesen wahrnimmt. Für öffentliche Institutionen gelten kantonale Haftungs- bzw. Verantwortlichkeitsgesetze. Je nach Kanton sind diese verschieden ausgestaltet. Direkt verantwortlich ist jeweils der Kanton, behandelnde Psychologinnen oder Psychologen haften nicht persönlich.
Sorgfaltspflicht
Voraussetzung für die Haftung ist ein Verstoss gegen die Regeln der Wissenschaft und Praxis. Die psychologische Fachperson hat alle Sorgfalt anzuwenden, die von ihr aufgrund der Ausbildung und Berufserfahrung erwartet werden darf und sie soll mit ganzem Wissen und Können auf die gewünschte Heilung der Patientinnen und Patienten hinwirken. Diese Sorgfalt umfasst die Diagnose, Beratung, Behandlung und Nachbetreuung. Vorgesetzte haften zudem für die sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung von Angestellten in ihrem Verantwortungsbereich. Das Bundesgericht beurteilt eine Sorgfaltspflichtverletzung nach folgenden Kriterien:
- Die Angemessenheit einer Behandlung ist aus damaliger und nicht aus nachträglicher Sicht zu beurteilen. Entscheidet sich die Fachperson im Rahmen ihres Ermessensspielraums für eine Variante, die im Nachhinein nicht optimal, aber vertretbar ist, haftet sie nicht.
- Keine Haftung besteht für eine Schädigung der Patientin / des Patienten, die nicht auf Unwissenheit, Nachlässigkeit oder Ungeschicklichkeit der Fachperson zurückzuführen ist, sondern auf eine beim gegenwärtigen Stand der Wissenschaft, selbst bei aufmerksamer und gewissenhafter Prüfung, nicht erkennbare Ursache.
- Psychologinnen und Psychologen müssen ihr Fachwissen auf der Höhe der Zeit halten. Sie können sich nicht auf den Stand der Wissenschaft zur Studienzeit berufen, sondern müssen sich fortbilden.
- Psychologinnen und Psychologen dürfen nichts unternehmen, was über ihre Kenntnisse oder Kräfte geht oder in anderer Weise zu gewagt ist. Übernehmen sie eine Behandlung, die ihre fachliche Kompetenz überschreitet, haften sie aus Übernahmeverschulden. Sie müssen wissen, wann sie Patientinnen an andere Fachpersonen oder in eine andere Institution überweisen müssen.
- Psychologinnen und Psychologen dürfen sich nicht auf eine vorgefasste Meinung, namentlich auf eine einmal gestellte Diagnose, versteifen. Die richtige Erkenntnis kann nicht immer verlangt werden, wohl aber genügende Untersuchung.
Fallbeispiel 1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Behandlungsfehler vorliegen, wenn eine konkret erkennbare Suizidgefahr nicht erkannt, fehlerhaft eingeschätzt oder nicht beachtet wird. Je grösser die Suizidgefahr, je intensiver müssen die Vorsichtsmassnahmen sein.
Schaden und Kausalität
Eine Haftpflicht besteht nur, wenn die Patientin / der Patient aus dem Behandlungsfehler einen Schaden in finanzieller Hinsicht, das heisst eine Vermögensbusse, erleidet. Zudem können Gerichte aufgrund einer schwerwiegenden seelischen Beeinträchtigung infolge des Behandlungsfehlers eine Genugtuung zusprechen. Zu ersetzen ist nur der tatsächlich eingetretene Schaden. Deshalb reduziert sich der haftpflichtrechtliche Anspruch der Patientin / des Patienten um die von den Sozialversicherungen geleisteten Beträge. Die Sozialversicherungen können für ihre Leistungen jedoch auf Haftpflichtige Rückgriff nehmen. Zudem muss zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem Schaden ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Die Patientin / der Patient muss sowohl die Sorgfaltspflichtverletzung, den Schaden, wie auch die Kausalität nachweisen.
Aufklärungs- und Dokumentationspflicht
In einem Haftpflichtfall spielt die Krankengeschichte als Beweismittel eine zentrale Rolle. Eine fehlende oder mangelhafte Patientendokumentation kann vor Gericht zum Nachteil einer behandelnden Psychologin / eines behandelnden Psychologen ausgelegt werden. Die Dokumentation muss die Sachverhaltsfeststellungen, die Diagnose, die angeordneten Therapieformen sowie Ablauf und Gegenstand der Aufklärung enthalten. Sie darf keine Lücken aufweisen und muss so abgefasst sein, dass sie über wirkliche Geschehnisse informiert und weder irreführend noch missverständlich ist.
Fallbeispiel 2 Das Bundesgericht hat kürzlich die Beschwerde eines Arztes gutgeheissen und damit die Stellung von Ärzten in Haftpflichtprozessen gestärkt. Es erinnerte daran, dass es grundsätzlich Sache der Patientinnen / Patienten ist, einen Behandlungsfehler nachzuweisen und der Arzt nur insoweit verpflichtet ist, die Behandlung zu dokumentieren, als dies aus medizinischer Sicht notwendig und üblich ist. Aus einer fehlenden Aufzeichnung könne im Haftpflichtprozess nicht unbesehen der Schluss gezogen werden, dass der Arzt die fragliche Behandlung unterlassen habe. Er sei nicht verpflichtet, Beweise zu sichern, die über die zur Behandlung erforderlichen Aufzeichnungen hinausgingen (4A_137/2015 vom 19.8.15).
Strafrecht
Für Psychologinnen und Psychologen besteht weniger die Gefahr von Anklagen wegen fahrlässiger Körperverletzung oder gar Tötung als wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses. Geheimnisse, die psychologischen Fachpersonen in Ausübung des Berufs anvertraut wurden oder die sie dabei wahrgenommen haben, dürfen sie nicht unbefugt Dritten bekannt gegeben (Art. 321 StGB). Das ganze Behandlungsteam (Ärzte, Psychologinnen, Pflegepersonal usw.) ist an das Berufsgeheimnis gebunden und gilt auch gegenüber Personen, die nicht in die Behandlung involviert sind.
Disziplinarrecht
Neben der zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verantwortung besteht eine disziplinarische Verantwortlichkeit aufgrund kantonaler Personalgesetze oder allenfalls einer speziellen Disziplinarordnung des Arbeitsgebers. Disziplinarische Massnahmen (zum Beispiel Verweis, Versetzung) können sich bereits ohne Vorliegen einer zivil- oder strafrechtlichen Verantwortung ergeben. Disziplinarmassnahmen richten sich zunächst gegen die betreffenden Angestellten. Sollte sich herausstellen, dass die Aufsichtspflicht nicht genügend sorgfältig wahrgenommen wurde, ist auch ein Verweis an Vorgesetzte möglich. Bevor ein Verweis ausgesprochen wird, hat es in der Regel bereits vorher schriftlich festgehaltene Vorkommnisse gegeben.
Versicherung
Schadenersatzforderungen und Prozesskosten wegen Behandlungsfehlern sind durch die Betriebshaftpflichtversicherung bzw. die Staatshaftung des Arbeitgebers abgedeckt. In Zivilprozessen gegen einen Arbeitgeber können Angestellte als Zeugen vorgeladen werden. Zudem muss in Strafprozessen die angeschuldigte Person selber vor Gericht auftreten. Es ist mit dem Arbeitgeber zu klären, ob Anwaltskosten ebenfalls vergütet werden. Zudem ist zu beachten, dass Arbeitgeber wie schadenersatzleistende Versicherungen auf Versicherte Rückgriff nehmen können, falls grobfahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt wurde.
Ausbildung Das Psychologiestudium an einer Universität oder Fachhochschule vermittelt die Grundlagen der Psychologie.
Weiterbildung Die berufliche Weiterbildung führt zur Spezialisierung in einem Fachgebiet der Psychologie. Nach Abschluss der Weiterbildung wird ein Fachtitel erlangt.
Fortbildung Die laufende Fortbildung gewährt die Aktualisierung des Wissens und die Aufrechterhaltung der beruflichen Kompetenz.
Psychologische Fachtitel Im Gesundheitsbereich werden verschiedene psychologische Fachtitel verliehen: Fachtitel in Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychologie, Klinische Psychologie, Neuropsychologie und Gesundheitspsychologie. Mit Inkrafttreten des Psychologieberufegesetzes (PsyG) sind alle von der FSP angerkannten Weiterbildungsgänge in Psychotherapie provisorisch akkreditiert worden. Für die Bereiche Kinder- und Jugendpsychologie, Klinische Psychologie, Neuropsychologie und Gesundheitspsychologie ist die Akkreditierung ebenfalls in Vorbereitung. Sobald einer der bestehenden Weiterbildungsgänge einer Institution akkreditiert wird, kann diese den entsprechenden eidgenössischen Titel verleihen.
Triage-Aufgabe Feststellung des Grades der psychischen Beeinträchtigung einer Patientin / eines Patienten.
Fallführung Fallführende Psychologinnen und Psychologen führen die Diagnostik und Therapie an einer Patientin oder einem Patienten selbständig durch und übernehmen die gesamte fachliche Verantwortung dafür. Sie stellen sicher, dass bei Bedarf Fachpersonen anderer Berufsgruppen beigezogen werden (zum Beispiel einen Arzt für somatische Aspekte).
Intervision Intervision ist eine spezielle Form des Gruppencoachings, bei der sich Psychologinnen und Psychologen, teilweise gemeinsam mit Ärztinnen / Ärzten und Pflegefachkräften, ohne externe Fachpersonen treffen, um ihre berufliche Arbeit zu reflektieren und gemeinsam Fälle zu besprechen.
Supervision Supervision ist eine Form des Coachings, bei dem eine ausgebildete Fachperson eine andere Fachperson (Psychologin / Psychologe) berät. Sie dient der Bearbeitung von Schwierigkeiten und Problemen, die sich aus der beruflichen Interaktion (zum Beispiel zwischen Therapeutin / Therapeut und Patientin / Patient) ergeben, verbunden mit dem Ziel, eine Verbesserung der beruflichen Fähigkeiten und somit einer optimierten Behandlung zu erreichen.
Interprofessionelle Zusammenarbeit Zusammenarbeit verschiedener Fachleuteaus verschiedenen Berufen (zum Beispiel Medizin, Psychologie, Pflege, Soziale Arbeit). Interdisziplinäre Zusammenarbeit Fachpersonen aus dem gleichen Beruf in verschiedenen Fachdisziplinen, zum Beispiel Internisten und Psychiater, Psychologische Psychotherapeuten und Sozialpsychologen.