Fragen und Antworten zur Einführung des Anordnungsmodells
Kommentare
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Psychotherapie kann auch nach Inkraftsetzung des Anordnungsmodells weiterhin von der Zusatzversicherung (mit)finanziert werden. Die bestehenden Verträge der Zusatzversicherungen laufen normal weiter. Allerdings sind Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verpflichtet, Patientinnen und Patienten darauf aufmerksam zu machen, dass die Therapie auch von der Grundversicherung finanziert werden kann, sofern eine ärztliche Anordnung besteht. Siehe dazu https://www.psychologie.ch/aktuelles-publikationen/psychotherapie-die-g…
Freundliche Grüsse, Philipp Thüler, Kommunikation FSP
Ja, das ist auch mir ein grosses Anliegen. Danke, Claudia, dass Du Dich danach erkundigst.
Zu dem Jahr, das man in einer A oder B Klinik absolviert haben muss: Ist das zwingend 100% bzw. Verlängert sich entsprechend bei Teilzeit Arbeit? Und gelten allenfalls auch Praktika, die während dem Studium absolviert wurden?
Bei Teilzeitarbeit verlängert sich die Dauer entsprechend. Gefordert ist ein Jahr bei einem 100%-Pensum. Ob ein Praktikum, das während des Studiums absolviert wurde, anerkannt werden kann, müsste im Einzelfall mit dem Kanton, der die Bewilligung erteilt, geklärt werden. Es wird dabei sicher darauf ankommen, welche Tätigkeiten im Praktikum ausgeübt wurden. Freundliche Grüsse, Philipp Thüler, Kommunikation FSP
Ich finde meine Fragen noch nicht ganz beantwortet. Wenn ich als mittlerweile selbständige Psychotherapeutin mit eidg. Anerkennung und kantonaler Praxisbewilligung arbeite und meinen Fachtitel noch mit einem Jahr klinischer Erfahrung als Voraussetzung erworben habe, muss ich dann noch zusätzlich weitere 2 Jahre psychotherapeutische Tätigkeit nachweisen und wird das für den Fachtitel vorausgesetzte Klinikjahr automatisch anerkannt? Oder muss auch dieses nochmals eigens nachgewiesen werden? Wie eng oder weit kann der Begriff ambulant gefasst werden? Wenn ich über Jahre psychotherapeutisch in einer psychosozialen Beratungsinstitution und gleichzeitig teilselbständig und fachlich eigenverantwortlich gearbeitet habe, kann ich dann beides als therapeutische Erfahrung für die nötigen 3 Jahre ausweisen oder nur die fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit? In der tatsächlichen psychotherapeutischen Tätigkeit gäbe es ja keine nennenswerten Unterschiede. Und was gilt als 100%-Pensum - sind das 25 Sitzungen à 50‘ pro Woche? Anhand welcher Kriterien sollen die drei Jahre mit einem 100%-Pensum überprüft werden? Ausserdem: ist es schon klar, was als qualifizierte Supervision gilt und in welchem Umfang diese nachgewiesen werden muss? Angesichts dessen, dass noch so viele Fragen offen sind, ist ein gutes Jahr bis zur Einführung des Anordnungsmodells nicht lange...
Es braucht insgesamt drei Jahre klinisch-psychotherapeutische Erfahrung in der psychotherapeutisch-psychiatrischen Versorgung, die von einer qualifizierten Supervision begleitet wurde. Alles, was nicht während der Weiterbildung schon gemacht wurde, muss als Berufserfahrung nachgewiesen werden. Was am Ende akzeptiert wird und wie der Nachweis zu erbringen ist, liegt in der Kompetenz des Kantons, der die Zulassung bewilligt. Wir stehen hier im regen Austausch mit den Kantonen.
Grundsätzlich ist eine psychotherapeutische Tätigkeit in der ambulanten oder stationären Versorgung, als delegierte oder als selbstständig erwerbende Psychotherapeutin anrechenbar. Dazu gehört aus unserer Sicht auch die psychotherapeutische Tätigkeit in einer psychosozialen Beratungsinstitution. Die Frage, wie im Fall einer selbstständigen Tätigkeit das 100%-Pensum definiert wird und was als qualifizierte Supervision gilt, muss noch geklärt werden. Freundliche Grüsse, Philipp Thüler, Kommunikation FSP
Wird es weiterhin möglich sein, Beiträge aus den KK-Zusatzversicherungen an die Kosten der psychologischen Psychotherapie zu erhalten, wenn PatientInnen die Psychotherapie nicht über die Grundversicherung abrechnen wollen?
Psychologische Psychotherapie wird in Zukunft nicht mehr von der Zusatzversicherung (mit)finanziert. Es gibt aber andere, attraktive psychologische Angebote, möglicherweise eher im Bereich Prävention, die in Zukunft für Zusatzversicherungen interessant sind. Die FSP wird sich dafür einsetzen, dass solche Angebote von den Zusatzversicherungen mitfinanziert werden. Wie und welche genau, das werden die Verhandlungen ergeben. Freundliche Grüsse, Philipp Thüler, Kommunikation FSP
Update, 11.10.2021: Psychotherapie kann auch nach Inkraftsetzung des Anordnungsmodells weiterhin von der Zusatzversicherung (mit)finanziert werden. Die bestehenden Verträge der Zusatzversicherungen laufen normal weiter. Allerdings sind Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verpflichtet, Patientinnen und Patienten darauf aufmerksam zu machen, dass die Therapie auch von der Grundversicherung finanziert werden kann, sofern eine ärztliche Anordnung besteht. Siehe dazu https://www.psychologie.ch/aktuelles-publikationen/psychotherapie-die-g…
Dernière question : les 3 ans de pratique clinique obligatoires pour les psychothérapeutes déjà titrés et en place incluent-ils les 2 ans obligatoires pour l'obtention du titre ou sont-ils à effectuer après le titre.
Philipp Thüler
11/10/2021