Fragen und Antworten zur Einführung des Anordnungsmodells
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Update, 11.10.2021: Psychotherapie kann auch nach Inkraftsetzung des Anordnungsmodells weiterhin von der Zusatzversicherung (mit)finanziert werden. Die bestehenden Verträge der Zusatzversicherungen laufen normal weiter. Allerdings sind Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verpflichtet, Patientinnen und Patienten darauf aufmerksam zu machen, dass die Therapie auch von der Grundversicherung finanziert werden kann, sofern eine ärztliche Anordnung besteht. Siehe dazu https://www.psychologie.ch/aktuelles-publikationen/psychotherapie-die-g…
Dernière question : les 3 ans de pratique clinique obligatoires pour les psychothérapeutes déjà titrés et en place incluent-ils les 2 ans obligatoires pour l'obtention du titre ou sont-ils à effectuer après le titre.
Il faut "une expérience professionnelle d’au moins 3 ans dans le domaine des soins psychothérapeutiques-psychiatriques sous la supervision d’un professionnel qualifié" (voir ici: https://www.psychologie.ch/fr/actualites-publications/la-psychotherapie…, Question 3)Les deux ans obligatoires pour l'obtention du titre devraient en principe être reconnues. Il reste donc une année qui est à faire en plus.
ich arbeite seit 18 jahren in eigener praxis als selbständige psychologische psychotherapeutin mit kant. praxisbewilligung (aargau) und anerkennung durch santesuisse (zusatzversicherungen) mit regelmässiger supervision durch psychotherapeutInnen. davor arbeitete ich 3 jahre delegiert bei einem nicht-psychiater. meine klinische erfahrung fand während dem studium statt und betrug einige monate wie es damals üblich war.
gilt die über 20-jährige selbstständige und eigenverantwortliche berufsausübung auch als „psychotherapeutisch-psychiatrische versorgung“ im sinne der übergangsbestimmungen? kann ich somit mit einer zulassung zur grundversicherung ab 01.07.22 ohne erfüllung zusätzlicher kriterien rechnen?
eine baldige antwort (siehe auch fragen von frau lamy und herr margulies) wäre sehr entlastend für die planungssicherheit vieler selbstständiger therapeutInnen meiner altersgruppe.
@Nevra Andreani-Kern. Danke! Genau, eine baldige Antwort wäre sehr entlastend...
Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die Bedingungen bezüglich klinischer Erfahrung gemäss Artikel 50c Buchstabe b KVV nicht erfüllen, jedoch über eine klinisch-psychotherapeutische Erfahrung von mindestens drei Jahren in der psychotherapeutisch-psychiatrischen Versorgung, die von einer qualifizierten Supervision begleitet wurde, verfügen, werden zugelassen. Sie müssen also analog zu Artikel 50c eine psychotherapeutische Berufserfahrung vorweisen, welche über die im Rahmen der Weiterbildung erworbene klinische Praxis von zwei Jahren hinausgeht. Angerechnet werden kann dafür eine psychotherapeutische Tätigkeit in der psychotherapeutisch-psychiatrischen Versorgung (delegierte Tätigkeit, Tätigkeit in der ambulanten oder stationären Versorgung, sowie in eigener fachlicher Verantwortung).
Ich stimme Ihnen zu. Auch ich als junge Therapeutin wäre froh, um eine baldige Antwort. Der springende Punkt ist für mich die Frage, welche Tätigkeiten alle unter psychotherapeutisch-PSYCHIATRISCH fallen (ich arbeite bei einem delegierenden Kinderarzt).
@Stephanie Berchtold: Ich gehe davon aus, dass eine delegierte Tätigkeit bei einem Kinderarzt als psychotherapeutische Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung gilt und somit angerechnet wird. Es stellt sich die Frage nach der Supervision. Es braucht hier noch vertiefte Abklärungen, die wir zurzeit machen. Wir informieren, sobald wir mehr wissen. Freundliche Grüsse, Philipp Thüler, Kommunikation FSP
Ich habe als selbständiger Psychotherapeut auch Kinder/Jugendliche ab 12 Jahre gelegentlich in Behandlung. Das machte mir immer auch Freude. Doch als Psychotherapeut bin ich für den Erwachsenenbereich ausgebildet worden und seit 15 Jahren als Psychotherapeut tätig (8 Jahre delegiert, 7 Jahre selbständig). Auch war ich zum allergrössten Teil im Erwachsenbereich und nicht im KJP-Bereich in diesen 15 Jähren tätig. Werde ich ebenfalls beim Anordnungsmodell teilweise Kinder/Jugendliche behandeln können wie bis anhin?
Die Verordnungsänderung sieht in diesem Bereich keine Änderung vor. Es ist nicht verboten, Jugendliche zu behandeln, auch wenn die Ausbildung nur im Erwachsenenbereich erfolgte. Deshalb gehe ich davon aus, dass Sie weiterhin auch im Anordnungsmodell Kinder und Jugendliche behandeln dürfen. Natürlich gilt es die Berufsordnung zu beachten, wonach nur Leistungen erbracht werden dürfen, für die Sie "aufgrund Ihrer Aus-, Weiter- oder Fortbildung oder ihrer Erfahrung über die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten" verfügen. Freundliche Grüsse, Philipp Thüler, Kommunikation FSP
Philipp Thüler
11/10/2021