Mit der Änderung des Ausführungsrechts werden die Zulassungsvoraussetzungen der Leistungserbringer im ambulanten Bereich in Bezug auf die Ausbildung, die Weiterbildung und die für die Qualität der Leistungserbringung notwendigen Anforderungen angepasst. Künftig soll bei Neuzulassungen die Kontrolle über die Erfüllung der Anforderungen bei den Kantonen liegen. Weiter werden zwei Umsetzungsvarianten für die Einführung eines nationalen Registers für Leistungserbringer im ambulanten Bereich der OKP vorgeschlagen. Dieses soll den Informationsaustausch zwischen den Kantonen sicherzustellen. Auch Teil der Vernehmlassung ist die Verordnung über die Festlegung von Höchstzahlen für ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte, welche die aktuelle geltende befristete Zulassungsbeschränkung ablösen wird.
Betroffen von den Änderungen sind auch die Neuropsychologinnen als Leistungserbringer auf ärztliche Anordnung. Für Neuzulassungsgesuche von Neuropsychologen werden mit dem Inkrafttreten der Vorlage neue Anforderungen gelten. Neben der Revision betreffend die Zulassung wird eine weitere wichtige Änderung vorgeschlagen: Neu sollen Organisationen der Neuropsychologie als Leistungserbringer aufgenommen werden. Die FSP begrüsst diesen Schritt, denn er bringt die geforderte Gleichbehandlung mit Organisationen anderer Leistungserbringer und schafft die Voraussetzungen für eine zeitgemässe Art der Leistungserbringung.
Aufgrund der beschränkten Geltungsdauer der Zulassungsbeschränkung für Ärztinnen und Ärzte tritt die neue Verordnung über die Festlegung von Höchstzahlen bereits am 1. Juli 2021 in Kraft. Das Inkrafttreten der restlichen Bestimmungen zur Zulassung erfolgt am 1. Januar 2022.
Kommentare