Titelschutz

Eine der grossen Errungenschaften des Psychologieberufegesetzes (PsyG) ist der Titelschutz, für den sich die FSP immer stark machte. Es darf sich nur Psychologin, Psychologe nennen, wer einen Ausbildungsabschluss in Psychologie auf Masterstufe vorweisen kann.

Die Ausbildung muss entweder in der Schweiz an einer anerkannten Hochschule (Universität oder Fachhochschule) absolviert worden sein, oder die Eidgenössische Psychologieberufekommission hat die Äquivalenz einer ausländischen Ausbildung bestätigt. So klar die Ausgangslage ist, ergeben sich im Detail dennoch Fragen, auf die sich im Merkblatt über den Titelschutz Antworten finden.

Berufspflichten

In Artikel 27 PsyG werden die folgenden Berufspflichten für Personen, die Psychotherapie privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, aufgeführt:

  • Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus- und Weiterbildung erworben haben.
  • Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre Kompetenzen durch kontinuierliche Fortbildung.
  • Sie wahren die Rechte ihrer Klientinnen und Klienten und Patientinnen und Patienten.
  • Sie machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist.
  • Sie wahren das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften.
  • Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken abzuschliessen oder eine vergleichbare finanzielle Sicherheit zu erbringen.

Neben den im PsyG erwähnten Berufspflichten für die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gelten die berufsethischen Richtlinien der Berufsordnung für sämtliche FSP-Mitglieder. Dabei zeigt sich, dass die oben erwähnten gesetzlichen Anforderungen für FSP-Mitglieder bereits heute Pflicht sind.

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