Übernahme der Kosten für ambulante Psychotherapie durch die IV

Psychotherapie
Verband
In Anbetracht des vorübergehenden Fehlens eines Tarifvertrags für die Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen zulasten der IV können die betroffenen psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten weiterhin nach dem bisherigen Tarif abrechnen oder aber eine Kostengutsprache für den aus ihrer Sicht angemessenen Tarif beantragen.

Aufgrund der Ablösung des Delegationsmodells durch das Anordnungsmodell hat die FSP im Jahr 2022 den Vertrag mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) über die Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen zulasten der Invalidenversicherung (IV) gekündigt. Die Vertragsparteien hatten bis Ende Juni 2023 Zeit, sich auf neue Bedingungen zu einigen.

Im Zentrum der Verhandlungen standen die Höhe des Tarifs (dabei dient der bisherige Delegationstarif immer noch als Grundlage), die Tarifstruktur sowie die Aufnahme der Kostenübernahme für Leistungen von Assistenzpsychotherapeutinnen und ‑therapeuten in den Vertrag (derzeit gilt der Vertrag ausschliesslich für eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutinnen und -therapeuten).

Trotz intensiver Gespräche konnte keine Einigung erzielt werden. Vor dem Abschluss eines neuen Vertrags möchte das BSV das Ergebnis der Verhandlungen über die Tariflösung für die Grundversicherung abwarten. Um eine Regulierungslücke zu verhindern, hat das BSV eine Verlängerung des bisherigen Vertrags um ein Jahr bis Ende Juni 2024 beantragt. Da dieser Antrag verspätet eingereicht wurde, ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen.
In Erwartung eines Entscheids des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) hat das BSV die IV-Stellen darüber informiert, dass «die Leistungen, die nach dem bisherigen Tarif in Rechnung gestellt werden, bis auf Weiteres auch weiterhin vergütet werden können. Leistungen, die nach einem anderen als dem bisher gültigen Tarif verrechnet werden, werden pendent gehalten.»

Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten in ihrem eigenen Interesse weiterhin nach dem bisherigen Tarif abrechnen oder von der IV eine Kostengutsprache zum von ihnen als angemessen erachteten Tarif verlangen, bevor sie Nachbehandlungen einleiten oder neue Behandlungen beginnen.

Informationen zum weiteren Vorgehen werden bekannt gegeben, sobald das EDI einen Entscheid gefällt hat oder eine Einigung mit dem BSV getroffen werden konnte.