Eine Voraussetzung dafür, psychotherapeutische Leistungen über die Grundversicherung abrechnen zu dürfen, ist die selbstständige Tätigkeit der betreffenden Psychotherapeutin auf eigene Rechnung. Die Leistungen müssen gemäss KVG drei Bedingungen erfüllen: Sie müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32, Abs. 1 KVG). Mit der Anordnung nimmt der Arzt eine Wächterrolle ein und vermeidet, dass nicht notwendige Psychotherapien zulasten der Grundversicherung gehen. Die angeordnete Psychotherapie darf kein wirtschaftliches Interesse beinhalten. Absprachen zwischen den Parteien sind nicht erlaubt (etwa über einen je nach den ärztlichen Anordnungen gezahlten Bonus oder eine Mietindizierung auf Basis der Anzahl an Psychotherapien).
Wenn die Ärztin am Umsatz des Psychotherapeuten beteiligt ist, kann dies als Möglichkeit zur Umgehung der Gesetzgebung angesehen werden. Um dies zu verhindern, ist es empfehlenswert, die Miete auf einen konkreten Betrag festzulegen oder eine Gemeinschaftspraxis oder eine Kostenbeteiligungsgemeinschaft zu gründen, in der alle Mitglieder unabhängig, auf eigene Verantwortung und auf eigene Rechnung arbeiten.
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