Was bedeutet ein Krankenkassenwechsel für Kostengutsprachen?
Kommentare
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Danke für die Empfehlung, die Kostengutsprache bestätigen zu lassen. Ich verstehe dies so, dass wir diese Information einfach den Pat. weitergeben, damit diese wissen, was sie nebst dem Wechsel noch zu tun haben, korrekt? Oder ist es so gemeint, dass es unsere Aufgabe ist, bei den Kassen nachzufragen? Danke für die Klärung.
Wir gehen von einem gleichgerichteten Interesse von Therapeut:in und Patient:in aus. Aber ja, letztlich bleiben die Patient:innen Schuldner der Entschädigung.
Moi non plus je ne comprends pas, merci d avoir posé la question
Les médecins prescripteurs peuvent délivrer deux ordonnances pour 15 séances chacune. Au-delà de 30 séances, il faut une garantie de prise en charge des frais de la part de la caisse-maladie. Comme cette décision est explicitement prise par le service du médecin-conseil de la caisse maladie A, il est absolument recommandé de demander une nouvelle décision de garantie de prise en charge des coûts à la nouvelle caisse maladie B après un changement.
Es wäre in der Tat sehr hilfreich, wenn der FSP hier noch mehr Informationen geben würde:
- Gilt das für die Anordnungen bis 30 Sitzungen oder für die Kostengutsprache nach 30 Sitzungen oder für beides?
- was muss wer genau unternehmen?
- kann die neue Krankenkasse die Gutsprchen ablehnen?
- was dann??
Sehr geehrte Frau Esslen
Vielen Dank für die Rückfragen.
Die anordnende Ärzt:innen können insgesamt zwei Mal eine Anordnung für jeweils 15 Sitzungen ausstellen. Für weitere Sitzungen (nach 30 Sitzungen) bedarf es einer Kostengutsprache durch die Krankenkasse, bei der ein:e Patient:in aktuell versichert ist. Da dieser Entscheid explizit vom vertrauensärztlichen Dienst der Krankenkasse A gefällt wird, empfiehlt es sich unbedingt, nach einem Wechsel einen neuerlichen Entscheid über die Kostengutsprache bei der neuen Krankenkasse B einzuholen.
Wir hoffen, Ihre Fragen damit zu beantworten.
Was meinen Sie mit Kostengutsprachen für Psychotherapie? Damit ist nicht die ärztliche Anordnung gemeint, oder doch? Meinen Sie die Verlängerung nach der 30. Sitzung? Diese sollte doch eigentlich kassenunabhängig gelten? Es ist ja ein/e Vertrauensärzt/in, der/die das entscheidet, nicht die Krankenkasse. Besten Dank für eine
Klärung.
Sehr geehrter Herr Dick
Vielen Dank für die Rückfragen.
Die anordnende Ärzt:innen können insgesamt zwei Mal eine Anordnung für jeweils 15 Sitzungen ausstellen. Für weitere Sitzungen (nach 30 Sitzungen) bedarf es einer Kostengutsprache durch die Krankenkasse, bei der ein:e Patient:in aktuell versichert ist. Da dieser Entscheid explizit vom vertrauensärztlichen Dienst der Krankenkasse A gefällt wird, empfiehlt es sich unbedingt, nach einem Wechsel einen neuerlichen Entscheid über die Kostengutsprache bei der neuen Krankenkasse B einzuholen.
Wir hoffen, Ihre Fragen damit zu beantworten.
Ich fände es hilfreich, wenn etwas konkreter beschrieben wäre, was die Patienten zu welchem Zeitpunkt bei welcher Versicherung erfragen müssen und was zu tun ist, wenn die neue Krankankasse die Übernahme der Kosten nicht gewährleistet.
Sehr geehrte Frau Kaufmann
Vielen Dank für die Rückfragen.
Die anordnende Ärzt:innen können insgesamt zwei Mal eine Anordnung für jeweils 15 Sitzungen ausstellen. Für weitere Sitzungen (nach 30 Sitzungen) bedarf es einer Kostengutsprache durch die Krankenkasse, bei der ein:e Patient:in aktuell versichert ist. Da dieser Entscheid explizit vom vertrauensärztlichen Dienst der Krankenkasse A gefällt wird, empfiehlt es sich unbedingt, nach einem Wechsel einen neuerlichen Entscheid über die Kostengutsprache bei der neuen Krankenkasse B einzuholen.
Wir hoffen, Ihre Fragen damit zu beantworten.
Bernhard Kneubühler
17/11/2023