Was bedeutet ein Krankenkassenwechsel für Kostengutsprachen?

Über eine Million Menschen werden im Zuge der neuesten Prämienerhöhung wohl die Krankenkasse wechseln. Was bedeutet das für Kostengutsprachen der Versicherung A, wenn Ihr:e Patient:in zur Versicherung B wechselt?

Es empfiehlt sich unbedingt, die Kostengutsprache durch die neue Krankenkasse bestätigen zu lassen. So kann sichergestellt werden, dass die Übernahme der Kosten durch die neue Krankenkasse gewährleistet ist. Die FSP rät auch dazu, die Patient:innen aktiv und frühzeitig auf die Thematik zu sensibilisieren.

 

Kommentare

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Bernhard Kneubühler

Bernhard Kneubühler

17/11/2023

Danke für die Empfehlung, die Kostengutsprache bestätigen zu lassen. Ich verstehe dies so, dass wir diese Information einfach den Pat. weitergeben, damit diese wissen, was sie nebst dem Wechsel noch zu tun haben, korrekt? Oder ist es so gemeint, dass es unsere Aufgabe ist, bei den Kassen nachzufragen? Danke für die Klärung.

Florian Näf

Florian Näf

21/11/2023
Bernhard Kneubühler

Wir gehen von einem gleichgerichteten Interesse von Therapeut:in und Patient:in aus. Aber ja, letztlich bleiben die Patient:innen Schuldner der Entschädigung.

Martine Sieber

Martine Sieber

16/11/2023

Moi non plus je ne comprends pas, merci d avoir posé la question

Aurélie Faesch-Despont

Aurélie Faesch-Despont

16/11/2023
Martine Sieber

Les médecins prescripteurs peuvent délivrer deux ordonnances pour 15 séances chacune. Au-delà de 30 séances, il faut une garantie de prise en charge des frais de la part de la caisse-maladie. Comme cette décision est explicitement prise par le service du médecin-conseil de la caisse maladie A, il est absolument recommandé de demander une nouvelle décision de garantie de prise en charge des coûts à la nouvelle caisse maladie B après un changement.

Michaela  Esslen

Michaela Esslen

16/11/2023

Es wäre in der Tat sehr hilfreich, wenn der FSP hier noch mehr Informationen geben würde:
- Gilt das für die Anordnungen bis 30 Sitzungen oder für die Kostengutsprache nach 30 Sitzungen oder für beides?
- was muss wer genau unternehmen?
- kann die neue Krankenkasse die Gutsprchen ablehnen?
- was dann??

Florian Näf

Florian Näf

16/11/2023
Michaela Esslen

Sehr geehrte Frau Esslen
Vielen Dank für die Rückfragen.
Die anordnende Ärzt:innen können insgesamt zwei Mal eine Anordnung für jeweils 15 Sitzungen ausstellen. Für weitere Sitzungen (nach 30 Sitzungen) bedarf es einer Kostengutsprache durch die Krankenkasse, bei der ein:e Patient:in aktuell versichert ist. Da dieser Entscheid explizit vom vertrauensärztlichen Dienst der Krankenkasse A gefällt wird, empfiehlt es sich unbedingt, nach einem Wechsel einen neuerlichen Entscheid über die Kostengutsprache bei der neuen Krankenkasse B einzuholen.
Wir hoffen, Ihre Fragen damit zu beantworten.

Andreas Dick

Andreas Dick

16/11/2023

Was meinen Sie mit Kostengutsprachen für Psychotherapie? Damit ist nicht die ärztliche Anordnung gemeint, oder doch? Meinen Sie die Verlängerung nach der 30. Sitzung? Diese sollte doch eigentlich kassenunabhängig gelten? Es ist ja ein/e Vertrauensärzt/in, der/die das entscheidet, nicht die Krankenkasse. Besten Dank für eine
Klärung.

Florian Näf

Florian Näf

16/11/2023
Andreas Dick

Sehr geehrter Herr Dick
Vielen Dank für die Rückfragen.
Die anordnende Ärzt:innen können insgesamt zwei Mal eine Anordnung für jeweils 15 Sitzungen ausstellen. Für weitere Sitzungen (nach 30 Sitzungen) bedarf es einer Kostengutsprache durch die Krankenkasse, bei der ein:e Patient:in aktuell versichert ist. Da dieser Entscheid explizit vom vertrauensärztlichen Dienst der Krankenkasse A gefällt wird, empfiehlt es sich unbedingt, nach einem Wechsel einen neuerlichen Entscheid über die Kostengutsprache bei der neuen Krankenkasse B einzuholen.
Wir hoffen, Ihre Fragen damit zu beantworten.

Sonja Kaufmann

Sonja Kaufmann

16/11/2023

Ich fände es hilfreich, wenn etwas konkreter beschrieben wäre, was die Patienten zu welchem Zeitpunkt bei welcher Versicherung erfragen müssen und was zu tun ist, wenn die neue Krankankasse die Übernahme der Kosten nicht gewährleistet.

Florian Näf

Florian Näf

16/11/2023
Sonja Kaufmann

Sehr geehrte Frau Kaufmann
Vielen Dank für die Rückfragen.
Die anordnende Ärzt:innen können insgesamt zwei Mal eine Anordnung für jeweils 15 Sitzungen ausstellen. Für weitere Sitzungen (nach 30 Sitzungen) bedarf es einer Kostengutsprache durch die Krankenkasse, bei der ein:e Patient:in aktuell versichert ist. Da dieser Entscheid explizit vom vertrauensärztlichen Dienst der Krankenkasse A gefällt wird, empfiehlt es sich unbedingt, nach einem Wechsel einen neuerlichen Entscheid über die Kostengutsprache bei der neuen Krankenkasse B einzuholen.
Wir hoffen, Ihre Fragen damit zu beantworten.

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