Psychotherapie: allgemeine Informationen
Die Weiterbildung in Psychotherapie ist im Psychologieberufegesetz gesamtschweizerisch einheitlich geregelt. Für die Ausübung des Psychotherapieberufs sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen.
Das Psychologieberufegesetz (PsyG) sieht für die Ausübung des Psychotherapieberufs in eigener fachlicher Verantwortung zwingend eine Bewilligung vor. Verantwortlich für die Erteilung einer solchen Bewilligung sind die Kantone, in den meisten die Gesundheitsämter.
Voraussetzung für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung ist ein eidgenössischer Weiterbildungstitel in Psychotherapie oder die Äquivalenzbestätigung der eidg. Psychologieberufekommission (PsyKo), wenn die Weiterbildung im Ausland absolviert wurde. Zudem muss die betreffende Person vertrauenswürdig sein, psychisch und physisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten und eine Amtssprache des Kantons beherrschen, für den die Bewilligung beantragt wird.
Weitere Informationen zum Erhalt einer Berufsausübungsbewilligung finden Sie hier.
Eidgenössischer Weiterbildungstitel in Psychotherapie
Einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie kann erlangen, wer einen vom Bund akkreditierten Weiterbildungsgang in Psychotherapie absolviert hat. Die Liste der vom Bund akkreditierten Weiterbildungsgänge finden Sie hier. Den eidgenössischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie verleiht die für den akkreditierten Weiterbildungsgang verantwortliche Organisation zusammen mit dem Bundesamt für Gesundheit.
Auch Personen, welche über einen von der PsyKo als gleichwertig anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie verfügen, können sich als «eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin» oder «eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut» bezeichnen.
Akkreditierungsvoraussetzungen für Weiterbildungen in Psychotherapie
Die Voraussetzungen, welche für die Akkreditierung eines Weiterbildungsgangs in Psychotherapie erfüllt sein müssen, sind in der Bundesgesetzgebung über die Psychologieberufe und darin namentlich in den Qualitätsstandards des Bundes definiert.
Zulassungsvoraussetzungen für einen vom Bund akkreditierten Weitebildungsgang
Zu einem vom Bund akkreditierten Weiterbildungsgang in Psychotherapie kann zugelassen werden, wer
- im Inland ein Hochschulstudium im Hauptfach Psychologie auf Masterstufe an einer Hochschule absolviert hat oder
- über einen vom Bund als gleichwertig anerkannten ausländischen Ausbildungsabschluss in Psychologie verfügt und
- während der Ausbildung eine genügende Studienleistung in klinischer Psychologie und Psychopathologie erbracht hat.
Für die Anerkennung ausländischer Aus- und Weiterbildungsabschlüsse in Psychotherapie ist die Psychologieberufekommission des Bundes (PsyKo) zuständig.
Fachpsychologe/in für Psychotherapie FSP
Eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutinnen und -therapeuten, welche Mitglied der FSP sind, können auf Antrag hin die Bezeichnung «Fachpsychologin für Psychotherapie FSP» oder «Fachpsychologe für Psychotherapie FSP» tragen.
Wofür steht der Titel?
Fachpsychologinnen und -psychologen für Psychotherapie FSP» unterziehen sich einer umfangreichen Fortbildungspflicht. Sie verpflichten sich zur Einhaltung der Berufsordnung FSP. Ihre Patientinnen und Patienten können bei mutmasslichen Verstössen gegen die Berufsordnung Beschwerde bei der Berufsethikkommission FSP erheben.
Verfahren:
Das unterzeichnete Antragsformular einschliesslich Nachweise an die auf dem Formular angegebene Adresse senden. Die Bearbeitungsgebühr beträgt CHF 150.-.