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FSP begrüsst die Teilrevision des Humanforschungsgesetzes

7 Sep 2023
FSP
Medienmitteilung
7 Sep 2023
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In ihrer Stellungnahme setzt sich die FSP dafür ein, dass psychologisches Fachwissen und die psychische Gesundheit stärker miteinbezogen werden, und bringt entsprechende Vorschläge ein.

Das Humanforschungsgesetz HFG bezweckt den Schutz der Würde, Persönlichkeit und Gesundheit des Menschen in der Forschung. Ausserdem soll es günstige Rahmenbedingungen für die Forschung am Menschen schaffen sowie die Qualität und Transparenz in diesem Bereich gewährleisten. 

Aufgrund der Digitalisierung, beispielsweise der Datenerhebung via Apps oder Smartwatches, des Fortschritts in Forschungsprozessen sowie Anpassungen in anderen Bundesgesetzen oder EU-Regulierungen erachtet das BAG eine Teilrevision des HFG als notwendig. Diese ist umfangreich und betrifft fünf verschiedene Verordnungen. Darunter gibt es Änderungen, die die psychische Gesundheit oder Psychologinnen und Psychologen betreffen: 

  • Bei genetischen Untersuchungen und pränatalen Risikoabklärungen müssen Personen über medizinische, psychische und soziale Auswirkungen durch eine Untersuchung oder den Verzicht darauf informiert werden. Die FSP begrüsst diese Änderung und schlägt die explizite Erwähnung von Anlaufstellen vor, die bei psychischen Problemen kontaktiert werden können.
  • Für die Forschung soll es nach einmaliger Einwilligung der Person möglich sein, erhobene und künftig erhobene Daten für zukünftige Forschungsprojekte zu verwenden, sogenannter General Consent. Forschende können zusätzlich Daten und Proben nutzen, die im Rahmen einer Behandlung entstehen und nicht speziell durch ein Forschungsprojekt erhoben werden. Betroffene Personen müssen in regelmässigen Abständen, spätestens nach zwei Jahren, auf das Recht des Widerrufs aufmerksam gemacht werden. Die FSP weist darauf hin, dass ein Recht auf Widerruf nur dann wirksam ist, wenn die betroffene Person darüber Bescheid weiss, wo sie ihre Zustimmung gegeben hat. Ausserdem sollte eine Regelung für den Fall gefunden werden, wenn eine Person nach zwei Jahren auf den Widerruf aufmerksam gemacht werden sollte, in diesem Moment jedoch nicht urteilsfähig ist, beispielsweise aufgrund einer psychotischen Episode.
  • In den wissenschaftlichen Sekretariaten, aus welchen die Ethikkommissionen gewählt werden, sollen die Fachrichtungen nicht mehr erwähnt werden. Dadurch erhofft man sich einen besseren Zugang der Ethikkommissionen für Personen aus den Geistes- und Sozialwissenschaften. Die FSP begrüsst einen besseren Zugang und weist darauf hin, dass bei Fragen zur psychischen Gesundheit eine Fachperson der Psychologie in der Ethikkommission vertreten sein sollte.
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